Reichs— Ge etzblatt.
Jahrgang 1914.
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Inhalt: Selenntmach ung über die Ichlung von barrherihbien in der Preußischen — en.
preußen und dem Kreise Rosenberg in Westpreußen. S. 431.
(Nr. 4509.) Bekanntmachung über die Jahlung von Brandentschädigungen in der Preußischen
Provinz Ostpreußen und dem Kreise Rosenberg in Westpreußen. Vom
13. Oktober 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Reichsgesetzes über die Ermäch-
ligung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I.
Die Landeszentralbehörde wird ermächtigt, für den Umfang der Preußischen
Provinz Ostpreußen und des Kreises Rosenberg in Westpreußen über die Aus-
zahlung und die Verzinslichkeit von Entschädigungen, die seitens einer nach Landes-
recht errichteten öffentlichen Feuerversicherungsanstalt für einen während des gegen-
wärtigen Krieges entstandenen Brandschaden zu zahlen sind, sowie über die Auf-
bringung der hierzu erforderlichen Mittel Bestimmungen zu treffen, die von den
bestehenden Versicherungsabreden abweichen.
Die Landeszentralbehörde kann die Bestimmungen in der Weise treffen,
daß sie Satzungen und allgemeine Versicherungsbedingungen auf solche Ver-
sicherungen für amvendbar erklärt, für die sie nicht schon kraft Vertrags An-
wendung finden.
6#2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 13. Oktober 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Lisco.
Den Bezug des Neichs-Gesenzblatts vermitteln nur die Postanftallen.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs--Gesetzbl. 1914. 104
Ausgegeben zu Berlin den 13. Oktober 1914.