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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
I. 87.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Jollerlaß für Gerstenmalz. S. 433. — Bekanntmachung, be-
treffend die Regelung der wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse der Branntweinbrennereien und der
Betriebsauflagevergütungen für das Betriebsjahr 1914/15. S. 1434. — Bekanntmachung,
betreffend die Behandlung feindlicher Jollgüter. S. 438. — Bekanntmachung über Vorratser-
hebungen. S. 410.
(Nr. 4510.) Bekanntmachung, betreffend Zollerlaß für Gerstenmalz. Vom 13. Oktober 1914.
D. Bundesrat hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1914 auf Grund des
§ 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen
Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen:
Für Malz aus Gerste, das durch besondere Genehmigung einer
zuständigen Behörde des Herstellungslandes zur Ausfuhr nach dem
Deutschen Reiche zugelassen ist, wird während der Geltungsdauer der
auf Grund des Gesetzes, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen,
vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 338) vorgeschriebenen auto-
nomen Zollbefreiung von Gerste der Joll bis auf den Betrag erlassen,
der sich ergibt, wenn anstatt des Zollsatzes von 5)76 Mark der Zollsatz
von 1/75 Mark für den Doppelzentner zugrunde gelegt wird.
Berlin, den 13. Oktober 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Jahn.
Reichs-Grsepöl. 1911. 105
Ausgegeben zu Berlin den 15. Oktober 1914.