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die in Belgien, Frankreich, Großbritannien oder Rußland oder in den Kolonien
und auswaͤrtigen Besitzungen eines dieser Länder ihren Wohnsitz oder Sitz hat,
sind, solange sie noch nicht in den freien Verkehr getreten sind, durch die Zoll-
behörde vorläufig festzuhalten.
Als noch nicht in den freien Verkehr getreten gelten im Sinne dieser Vor-
schrift auch Waren, die mit der Aussicht auf Zollbefreiung für den Fall ihres
Wiederausganges abgefertigt sind.
82.
Über Waren, die noch nicht in den freien Verkehr getreten sind, hat auf
Verlangen der Zollbehörde jeder Auskunft zu erteilen, der mit ihrer Beförderung
oder Aufbewahrung oder ihrem Absatz befaßt ist; er hat insbesondere seine Ge-
schäftsbücher vorzulegen und die Besichtigung der Waren zu gestatten. Zur Er-
füllung dieser Pflichten kann er durch Geldstrafen angehalten werden, deren Ge-
samtbetrag 3 000 & nicht übersteigen darf.
3.
Der Reichskanzler kann im Wege der Vergeltung anordnen, daß die fest-
gehaltenen Waren zu Gunsten des Reichs eingezogen werden.
. §4.
Die Einziehung erfolgt durch einen Beschluß des Hauptamts. Vor dem
Beschluß ist der zu Anträgen über die Zollbehandlung Berechtigte zu hören.
Der Einziehungsbeschluß ist dem Berechtigten zuzustellen. Gegen den Beschluß
ist nur die Beschwerde an die Direktivbehörde innerhalb eines Monats zulässig.
5.
Aus der eingezogenen Ware sind vorweg die Ansprüche im Inland wohn-
hafter Personen wegen Aufwendungen auf die Ware zu befriedigen.
r 6.
Für die Zollausschlüsse (Freihäfen) werden die zuständigen Verwaltungs-
behörden durch die Landeszentralbehörde bestimmt.
87.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler kann die Verordnung auf andere als die im § 1 be-
zeichneten feindlichen Gebiete ausdehnen; er kann die nach § 3 erlassenen Anord-
nungen aufheben oder beschränken.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von der vorläufigen Festhaltung (§ 1)
zulassen.