Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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Während der Dauer der Vertretung rüht die Befugnis der Leiter 
und Angestellten zu Rechtshandlungen für die Unternehmung oder die 
Zweigniederlassung. 
Das Amtsgericht hat die Vertretung auf Antrag der Aufsichts- 
person aufzuheben. 
Ist die Unternehmung oder Zweigniederlassung in das Handels- 
register oder das Genossenschaftsregister eingetragen, so ist die Bestellung 
des Vertreters sowie die Aufhebung der Vertretung von Amts wegen 
in das Register einzutragen. 
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. 
Artikel 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 22. Oktober 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
(Nr. 4519.) Bekanntmachung über die Fälligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel. Vom 
22. Oktober 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigang 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1. 
Die Fälligkeit von Wechseln, deren Fälligkeit durch die Bekanntmachung 
vom 10. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 368) um drei Monate hinausgeschoben 
ist, wird um weitere drei Monate hinausgeschoben. An die Stelle der in der 
Bekanntmachung vom 12. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 369) vorgesehenen 
Erhöhung der Wechselsumme um sechs Prozent jährlicher Zinsen für drei Monate 
tritt eine solche für sechs Monate. 
Eine Verpflichtung zur Entrichtung des weiteren Wechselstempels nach § 3 
Abs. 2 des Wechselstempelgesetzes wird durch die Hinausschiebung der Fälligkeit 
nicht begrindet. Bei Anwendung der Vorschriften des § 13 Nr. 2 und des 
§ 17 des Bankgesetzes bleibt die Hinausschiebung außer Betracht. 
82. 
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Wechsel, 
bei denen die Zeit der Vorlage zur Zahlung und der Protesterhebung durch die 
Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 
1914 (eichs-Gesetzbl. S. 421) oder durch die Bekanntmachung, betreffend 
Zahlungsverbot gegen Frankreich, vom 20. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 443) 
hinausgeschoben ist.
	        
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