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vom 7. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 360) wird in der Weise
ausgedehnt, daß an die Stelle des 31. Oktober 1914 der 31. Januar
1915 tritt.
Berlin, den 22. Oktober 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
(Nr. 4522.) Bekanntmachung über die Ausdehnung des Gesetzes, betreffend den Schutz der
infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Versonen,
vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 328) auf Kriegsbeteiligte Osterreich-
D Ungarns. Vom 22. Oktober 1914.
er Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1.
Im Sinne des Gesetzes, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an
Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen, vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 328) stehen die deutsche und die österreichisch-ungarische Land= und
Seemacht, die deutschen und die österreichisch-ungarischen Festungen sowie die Kriegs-
führung des Reichs und die Kriegsführung Osterreich-Ungarns einander gleich.
82.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, an dem der Reichskanzler
im Reichs-Gesetzblatt bekannt macht, daß durch die Gesetzgebung Osterreich-Ungarns
die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Berlin, den 22. Oktober 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
(Nr. 4523.) Bekanntmachung, betreffend Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent.,
Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts in ausländischen Staaten. Vom
21. Oktober 1914.
Auf Grund des § 3 der Verordnung des Bundesrats, betreffend vorübergehende
Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster= und Waren=
zeichenrechts, vom 10. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 403) wird hierdurch
bekannt gemacht, daß in Dänemark, Italien, Norwegen, in der Schweiz, in
Spanien und den Vereinigten Staaten von Amerika deutschen Reichsangehörigen
gleichartige Erleichterungen gewährt werden.
Berlin, den 21. Oktober 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.