Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 455 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
I# 93. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 455. 
Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von flanzen und sonstigen Gegenständen des Garten- 
baues. S. 455.— Bekanntmachung, betreffend Anderung des Militärtariss für Eisenbahnen. S. 458. 
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 4527.) Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung der Eisenbahn-Verkehrs- 
D ordnung (Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 93 ff.). Vom 24. Oktober 1914. 
ie Vorschriften im § 6 der Eisenbahn-Verkehrsordnung, betreffend die Ver- 
öffentlichung der Eisenbahntarife, werden auf Grund des 9 2 Abf. (4) dieser 
Ordnung mit Geltung bis auf weiteres wie folgt ergänzt: 
Die Landesaufsichtsbehörden können mit Zustimmung des Reichs- 
Eisenbahnamts in Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften 
dieses Paragraphen zulassen. 
Die Anderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 24. Oktober 1914. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Wackerzapp. 
  
(Nr. 4528.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen- 
A ständen des Gartenbaues. Vom 24. Oktober 1914. 
uf Grund der Vorschrift im § 4 Nr. 1 der Verordnung, betreffend das 
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen 
des Wein= und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) be- 
stimme ich folgendes: 
Die Einfuhr aller zur Gattung der Rebe nicht gehörigen Pflänz- 
linge, Sträucher und sonstigen Pflanzenstoffe, welche aus Pflanzschulen, 
Gärten oder Gewächshäusern stammen) über die Grenzen des Reichs, 
darf fortan auch über das Königlich Preußische Jollamt 1 Elten erfolgen. 
Verlin, den 24. Oktober 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Jonquieres. 
Neichs-Gesetzbl. 1914. 111 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Oktober 1914.
	        
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