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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
I# 93.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 455.
Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von flanzen und sonstigen Gegenständen des Garten-
baues. S. 455.— Bekanntmachung, betreffend Anderung des Militärtariss für Eisenbahnen. S. 458.
(Nr. 4527.) Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung der Eisenbahn-Verkehrs-
D ordnung (Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 93 ff.). Vom 24. Oktober 1914.
ie Vorschriften im § 6 der Eisenbahn-Verkehrsordnung, betreffend die Ver-
öffentlichung der Eisenbahntarife, werden auf Grund des 9 2 Abf. (4) dieser
Ordnung mit Geltung bis auf weiteres wie folgt ergänzt:
Die Landesaufsichtsbehörden können mit Zustimmung des Reichs-
Eisenbahnamts in Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften
dieses Paragraphen zulassen.
Die Anderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 24. Oktober 1914.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Wackerzapp.
(Nr. 4528.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen-
A ständen des Gartenbaues. Vom 24. Oktober 1914.
uf Grund der Vorschrift im § 4 Nr. 1 der Verordnung, betreffend das
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen
des Wein= und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) be-
stimme ich folgendes:
Die Einfuhr aller zur Gattung der Rebe nicht gehörigen Pflänz-
linge, Sträucher und sonstigen Pflanzenstoffe, welche aus Pflanzschulen,
Gärten oder Gewächshäusern stammen) über die Grenzen des Reichs,
darf fortan auch über das Königlich Preußische Jollamt 1 Elten erfolgen.
Verlin, den 24. Oktober 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
von Jonquieres.
Neichs-Gesetzbl. 1914. 111
Ausgegeben zu Berlin den 28. Oktober 1914.