Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 457 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
  
M 94. 6 
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend nderung der Postordnung vom 20. März 1000. S. 457. — 
Bekanntmachung über Söchstpreise. S. 4ös. — Bekanntmachung über den Verkehr mit 
Brot. S. 459. — Bekanntmachung enr das Verfüttern von Brotgetreide und Mehl. S. 460. — 
Bekanntmachung über das Ausmahlen von Brotgetreide. S. 401. — Bekanntmachung über 
die Höchstpreise für Getreide und Kleie. S. 462. 
  
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 4530.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 26. Oktober 1914. 
A. Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs. Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erleichterung 
des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) wird § 18 
„Postprotest!“ der Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert: 
1. Für die Dauer der Geltung des § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats 
vom 22. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 449), betreffend weitere Verlängerung 
der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-= Lothringen, Ostpreußen usw., ist 
unter V statt des mit den Worten: Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß- 
Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.] beginnenden Absatzes — Bekannt. 
machung vom 27. September 1914 (Reichs. Gesetzbl. S. 419) — zu setzen: 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz 
Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, 
Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, 
Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, werden erst am einhundertund- 
zwanzigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Artikel 41 Abs. 2 der Wechsel- 
ordnung, wenn dieser Tag auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage 
nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Das gleiche gilt für die nochmalige Vorzeigung 
von Postprotestaufträgen mit solchen im Stadtkreis Danzig zahlbaren gezogenen 
Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen 
oder in einem der bezeichneten wesipreuzischen Kreise liegt. 
2. Hinter dem durch Ziffer 1 geänderten Absatz ist als neuer Absatz 
einzurücken: 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts besteht, 
kann die Post damit betraut werden, neben der Wechselsumme auch die vom Tage 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 112 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Oktober 1914.
	        
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