— 460 —
87.
Diese Verordnung tritt mit dem 4. November 1914, die Vorschrift des #2
Abs. 1 mit dem 1. Dezember 1914 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 28. Oktober 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
(Nr. 4533.) Bekanntmachung über das Verfüttern von Brotgetreide und Mehl. Vo#r
28. Oktober 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigunz
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (eitz-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81.
Das Verfüttern von mahlfähigem Roggen und Weizen, auch geschrotet, sorr
von Roggen, und Weizenmehl) das zur Brotbereitung geeignet ist, ist verboten.
5 2.
Die Landeszentralbehörden können das Schroten von Roggen und Weiz#n
schränken oder verbieten.
83.
Soweit dringende wirtschaftliche Bedürfnisse vorliegen, können die Landeszent
behörden oder die von ihnen bestimmten Behörden das Verfüttern von Roggen #
im landwirtschaftlichen Betriebe des Viehhalters erzeugt ist, für das in diesem Betrite
gehaltene Vieh allgemein für bestimmte Gegenden und bestimmte Arten von A###
schaften oder im Einzelfalle zulassen.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung diese
Verordnung.
8 5
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung oder gegen die gemäß §# 2
und 4 erlassenen Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhunder
Mark bestraft.
86
Diese Verordnung tritt mit dem 4. November 1914 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 28. Oktober 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.