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(Nr. 4534.) Bekanntmachung über das Ausmahlen von Brotgetreide. Vom 28. Oktober 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81.
Zur Herstellung von Roggenmehl ist der Roggen mindestens bis zu zweiund-
siebzig vom Hundert durchzumahlen.
Zur Herstellung von Weizenmehl ist der Weizen mindestens bis zu fünfund-
siebzig vom Hundert durchzumahlen.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
diese Ausmahlung in der Weise zulassen, daß hierbei ein Auszugsmehl von bestimmter
Höhe hergestellt wird.
83.
Soweit ein Verkäufer von Roggenmehl infolge dieser Verordnung nicht vertrags-
mäßig liefern kann, ist er verpflichtet, Mehl, das im Verhältnis von zweiundsiebzig
vom Hundert ausgemahlen ist, zu liefern.
Soweit ein Verkäufer von Weizenmehl infolge dieser Verordnung nicht vertrags-
mäßig liefern kann, ist er verpflichtet, eine nach § 2 zugelassene Mehlsorte zu liefern,
die der verkauften im Ausmahlverhältnis am nächsten steht.
Der Kaufpreis ist bei Lieferung eines geringerwertigen Mehls nach den
8§s 472, 473 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu mindern, bei Lieferung eines höher-
wertigen entsprechend zu erhöhen.
Der Käufer ist berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, soweit der Verkäufer
infolge dieser Verordnung nicht vertragsmäßig liefern kann. Das Rücktrittsrecht erlischt,
wenn der Käufer nicht unverzüglich davon Gebrauch macht, nachdem der Verkäufer
ihm angezeigt hat, daß er ganz oder teilweise nicht liefern kann.
84.
Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe
bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.
85.
Diese Verordnung tritt mit dem 4. November 1914 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 28. Oktober 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.