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Reichs-Gesetzblatt.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Regelung des Verkehrs mit Zucker und der Verwertung der Zucker-
gewinnung im Betriebsjahr 1914/15. S. 467.
(Nr. 4539.) Bekanntmachung, betreffend Regelung des Verkehrs mit Qucker und der Verwertung
der Zuckergewinnung im Betriebsjahr 1914/15. Vom 31. Oktober 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1.
Von dem im Betriebsjahr 1914/15 in den einzelnen Rohzuckerfabriken
und Melasse-Entzuckerungsanstalten hergestellten Zucker werden bis zum 1. Januar
1915 nur 25 Hundertteile des nach Abs. 2 festgesetzten Kontingents zum
steuerpflichtigen Inlandsverbrauch abgelassen. Die Höhe der bis zum 31. August 1915
weiter abzulassenden Mengen bestimmt der Bundesrat. Der übrige Lucker ist,
sofern er nicht ausgeführt oder steuerfrei abgelassen wird, von der Steuerver-
waltung unter Sperre zu halten. Am 1. September 1915 tritt die Absatz-
beschränkung außer Kraft.
Als Kontingent gilt die im Betriebsjahr 1913/14 von den einzelnen
Fabriken hergestellte Rohzuckermenge. Die näheren Bestimmungen über die Fest-
setzung der Kontingente erläßt der Bundesrat; er bestimmt auch das Kontingent
für diejenigen Fabriken, welche im Betriebsjahr 1913/14 keinen oder einen unregel-
mäßigen Betrieb gehabt haben. Verbrauchszucker wird bei der Festsetzung der
Kontingente und der Abschreibungen darauf im Verhältnis von 9 zu 10 auf
Rohzucker umgerechnet.
Die Kontingente sind übertragbar.
*2.
Rohzuckerfabriken, die auch Verbrauchszucker herstellen, und Melasse-Ent.
zuckerungsanstalten dürfen im Betriebsjahr 1914/15 nur die gleichen Mengen
Verbrauchszucker in den freien Verkehr bringen wie im Betriebsjahr 1913/14.
Neichs-Gesebl. 1914. 114
Ausgegeben zu Berlin den 31. Oktober 1914. «