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Zuckerraffinerien, die keinen Rohzucker herstellen, dürfen nur so viel Ver-
brauchszucker in den freien Verkehr bringen, als sie nach dem Umrechmungs,
verhältnisse von 9 zu 10 aus dem in den Fabrikbetrieb aufgenommenen sperr,
freien Zucker (§ 1) herstellen können.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
83.
Der Preis des zum steuerpflichtigen Inlandsverbrauche freigegebenen Rohzucker-
beträgt für 50 Kilogramm von 88 vom Hundert Ausbeute ohne Sack frei Magdeburg
950 Mark bei Lieferung bis zum 31. Dezember 1914) bei späterer Lieferung erhöhter
sich am Ersten jeden Monats um 0,115 Mark bis auf den Höchstsatz von 10,25 Mark.
Der Bundesrat bestimmt auf dieser Grundlage die Preise, die für die
einzelnen Fabriken frei Verladestelle gelten.
Zu diesen Preisen muß der Rohzucker den Verbrauchszuckerfabriken zur
Verfügung gehalten werden.
– 4.
Die Verbrauchszuckerfabriken dürfen gemahlenen Melis nicht teurer der
kaufen als zu einem Preise, der bei Lieferung ab Magdeburg für 50 Kilogramm obmt
Sack einschließlich der Verbrauchssteuer 10 Mark mehr beträgt als der im List
rungsmonate geltende Preis für Rohzucker (9 3). .
Der Bundesrat bestimmt auf dieser Grundlage die Höchstpreise der uüb##m
Verbrauchszuckerarten sowie die Höchstpreise, die für Lieferung ab Verladestell #
einzelnen Fabriken gelten.
85.
Auf die in §& 4 vorgesehenen Höchstpreise finden der § 4 des Gesetzehe
treffend die Höchsipreise, vom 4. August 1914 (Reichs.Gesetzbl. S. 339) udv
&2 Abs. 1 desselben Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Ke
tober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 458) entsprechende Anwendung.
86.
Die Kaufverträge über Rohzucker des Betriebsjahrs 1914/15 werdn
soweit sie nach dem 31. Oktober 1914 zu erfüllen sind, mit dem Inkräftien.
dieser Verordnung so angesehen, als ob ein Vertragsteil gemäß eines ihm!
stehenden Rechtes zurückgetreten ist.
87.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 31. Oktober 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
———hh
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlia, gedruckt in der Reichsdruckerel.