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83.
Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei im Sinne dieser Verordnung sind:
a) Kartoffel-Trockenschnitzel und Krümecl,
b) Kartoffel-Flocken,
J) Kartoffel-Walzmehl.
Streitigkeiten darüber, ob ein Erzeugnis der Kartoffeltrocknerei zu den unter
a bis c aufgeführten Gegenständen gehört, entscheidet der Reichskanzler.
§ 4.
Die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft untersteht der Aufsicht des
Reichskanzlers. Sie darf den Betrieb nur mit Erlaubnis des Reichskanzlers
beginnen; der Reichskanzler kann die Erlaubnis von der Erfüllung bestimmter im
Gesellschaftsvertrage festzulegender Voraussetzungen abhängig machen.
85.
Wer der Vorschrift des § 1 zuwider Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei in
anderer Weise als durch die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H.
absetzt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
86.
Fabrikanten von Kartoffelstärke sind auf Verlangen des Reichskanzlers
verpflichtet, einen von ihm zu bestimmenden Anteil ihrer Erzeugnisse zum Zweuͤe
der Brotbereitung durch die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft abzusetzen;
die Bedingungen werden vom Reichskanzler festgesetzt.
§ 7.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 5. November 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.