Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

— 473 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
  
„K 98. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 473. — 
Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von 
Bleifarben und anderen Bleiprodukten. S. 474. 
— 
  
  
  
(Nr. 4542.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 5. November 1914. 
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung 
wird diese Anlage, wie folgt, geändert: 
Nr. Ia. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 2. Gruppe b). 
Es wird nachgetragen: 
hinter dem mit „Peragon“ beginnenden Absatz: 
Perdorfit (Gemenge von höchstens 52 Prozent Kaliumperchlorat, 
höchstens 29 Prozent Trinitrotoluol, von Ammoniaksalpeter oder 
Natronsalpeter oder Gemischen beider Salpeterarten, auch mit Zusatz 
von Pflanzenmehlen oder Harzen). 
in dem mit „Wetter-Persalit“ beginnenden Absatz hinter den Worten 
oder Zahlen“: 
sowie Neu-Leonit 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 5. November 1914. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Wackerzapp. 
Neichs-Gesetzbl. 1914. 116 
Ausgegeben zu Berlin den 13. November 1914.