— 473 —
Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
„K 98.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 473. —
Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von
Bleifarben und anderen Bleiprodukten. S. 474.
—
(Nr. 4542.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 5. November 1914.
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung
wird diese Anlage, wie folgt, geändert:
Nr. Ia. Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 2. Gruppe b).
Es wird nachgetragen:
hinter dem mit „Peragon“ beginnenden Absatz:
Perdorfit (Gemenge von höchstens 52 Prozent Kaliumperchlorat,
höchstens 29 Prozent Trinitrotoluol, von Ammoniaksalpeter oder
Natronsalpeter oder Gemischen beider Salpeterarten, auch mit Zusatz
von Pflanzenmehlen oder Harzen).
in dem mit „Wetter-Persalit“ beginnenden Absatz hinter den Worten
oder Zahlen“:
sowie Neu-Leonit
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 5. November 1914.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Wackerzapp.
Neichs-Gesetzbl. 1914. 116
Ausgegeben zu Berlin den 13. November 1914.