Full text: Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

46 V. U. §8§ 36—38. 
Betroffenen von der Polizeibehörde eine Frist zur Erhebung 
der Beschwerde mit der Wirkung erteilt werden, daß, wenn 
innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht erhoben wird, der 
zwangsweise Vollzug der Auflage nach Ablauf der. für ihre 
Erledigung gesetzten Frist trotz nachträglich etwa erfolgter 
Beschwerdeerhebung eingeleitet werden kann. Ebenso kann, 
wenn es sich um Mißstände von solcher Bedeutung handelt, 
daß deren sofortige Beseitigung aus polizeilichen Gründen 
dringend geboten ist, die zwangsweise Beseitigung trotz recht- 
zeitig erfolgter Beschwerdeerhebung eingeleitet werden. Es ist 
aber darüber, daß das geschehen wird, dem Betroffenen aus- 
drückliche Eröffnung zu machen und es soll in der Regel mit 
der zwangsweisen Vollziehung der Auflage erst vorgegangen 
werden, wenn seit dieser Eröffnung 3 Tage verstrichen sind.“ 
7. Nicht erwähnt in den §88§ 36—38 sind Beschwerden oder 
Petitionen an den König. Hieraus kann nicht gefolgert 
werden, daß dieselben unstatthaft sind; sie sind vielmehr zu- 
gelassen. Doch besteht natürlich keinerlei Anspruch auf Er- 
ledigung derselben. 
8. Eine ausführliche Darstellung des Beschwerderechts im 
allgemeinen ist zu finden bei Mayer, Otto, Deutsches Ver- 
waltungsrecht, Leipzig 1895 S. 148 ff. 
§ 37. Pflicht zur Begründung der Be- 
schwerdeabweisung. 
Wird die angebrachte Beschwerde von der vorgesetzten 
Behörde ungegründet gefunden, so ist letztere verpflichtet, 
den Beschwerdeführer über die Gründe ihres Urteils 
zu belehren. 
§ 38. 10. Recht der Beschwerde b) bei den 
Ständen. 
Glaubt der Beschwerdeführer sich auch bei der Ent- 
scheidung der obersten Staatsbehörde nicht beruhigen