46 V. U. §8§ 36—38.
Betroffenen von der Polizeibehörde eine Frist zur Erhebung
der Beschwerde mit der Wirkung erteilt werden, daß, wenn
innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht erhoben wird, der
zwangsweise Vollzug der Auflage nach Ablauf der. für ihre
Erledigung gesetzten Frist trotz nachträglich etwa erfolgter
Beschwerdeerhebung eingeleitet werden kann. Ebenso kann,
wenn es sich um Mißstände von solcher Bedeutung handelt,
daß deren sofortige Beseitigung aus polizeilichen Gründen
dringend geboten ist, die zwangsweise Beseitigung trotz recht-
zeitig erfolgter Beschwerdeerhebung eingeleitet werden. Es ist
aber darüber, daß das geschehen wird, dem Betroffenen aus-
drückliche Eröffnung zu machen und es soll in der Regel mit
der zwangsweisen Vollziehung der Auflage erst vorgegangen
werden, wenn seit dieser Eröffnung 3 Tage verstrichen sind.“
7. Nicht erwähnt in den §88§ 36—38 sind Beschwerden oder
Petitionen an den König. Hieraus kann nicht gefolgert
werden, daß dieselben unstatthaft sind; sie sind vielmehr zu-
gelassen. Doch besteht natürlich keinerlei Anspruch auf Er-
ledigung derselben.
8. Eine ausführliche Darstellung des Beschwerderechts im
allgemeinen ist zu finden bei Mayer, Otto, Deutsches Ver-
waltungsrecht, Leipzig 1895 S. 148 ff.
§ 37. Pflicht zur Begründung der Be-
schwerdeabweisung.
Wird die angebrachte Beschwerde von der vorgesetzten
Behörde ungegründet gefunden, so ist letztere verpflichtet,
den Beschwerdeführer über die Gründe ihres Urteils
zu belehren.
§ 38. 10. Recht der Beschwerde b) bei den
Ständen.
Glaubt der Beschwerdeführer sich auch bei der Ent-
scheidung der obersten Staatsbehörde nicht beruhigen