Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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(Nr. 4555.) Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung des Weingesetzes. Vom 
26. November 1914. ç 
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Für die Zeit bis zum 28. Februar 1915 wird § 3 des Weingesetzes vom 
7. April 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 393) geändert wie folgt: 
1. Abs. 1 letzter Satz: Der Zusatz an Zuckerwasser darf jedoch in keinem 
Falle mehr als ein Viertel der gesamten Flüssigkeit betragen. 
2. Abs. 2 erster Halbsatz: Die Luckerung darf nur in der Zeit vom 
Beginne der Weinlese bis zum 28. Februar 1915 vorgenommen werden. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 26. November 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
(Nr. 4556.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Bestimmungen zur Ausführung des 
D Weingesetzes. Vom 26. November 1914. 
er Bundesrat hat in Abänderung der durch Bekanntmachung vom 9. Juli 
1909 veröffentlichten Bestimmungen zur Ausführung des Weingesetzes (Reichs- 
Gesetzbl. S. 549) beschlossen, den Ausführungsbestimmungen zu §§ 4), 11, 12 
des Gesetzes hinzuzufügen: 
12. der Zusatz von Obstmaische und aus Obst bereiteten Getränken. 
Berlin, den 26. November 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: - 
Delbrück. 
(Nr. 4557.) Bekanntmachung, betreffend Verarbeitung von Topinamburs sowie von Rüben 
D und Rübensäften in Brennereien. Vom 26. November 1914. 
er Bundesrat hat beschlossen: 
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats 
zu wirtschaftlichen Maßnahmen vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) 
wird landwirtschaftlichen Brennereien und mehlige Stoffe verarbeitenden gewerb- 
lichen Brennereien gestattet, Topinamburs sowie Rüben und Rübensäfte mit Aus- 
nahme von Abläufen von der Luckergewinnung (Melasse) im Betriebsjahr 1914/15 
zu verarbeiten, ohne daß dadurch ihre Brennereiklasse geändert und ihre Abgaben- 
belastung erhöht wird, und ohne daß ihnen andere Nachteile für das laufende 
Betriebsjahr und für die Folge entstehen. 
Berlin, den 26. November 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kühn. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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