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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
* As 105.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das Rech-
nungsjahr 1914. S. so.
(Nr. 4559.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts
etat für das Rechnungsjahr 1914. Vom 3. Dezember 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2e.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
" §1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Reichs-
haushaltsetat für das Rechnungsjahr 1914 tritt dem Reichshaushaltsetat bim.
#2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent-
licher Ausgaben die Summe von 5 000 000 000 Mark im Wege des Kredits
flüssig zu machen.
| 3.
Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen
sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich oder teilweise auf aus-
ländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in-
und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar gestellt werden.
Die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für
Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler überlassen.
64.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der
ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse über den im § 3 des Gesetzes,
Reichs-Gesetzbl. 1914.
Ausgegeben zu Berlin den 3. Dezember 1914.