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96 3.
Als Wochenhilfe wird gewährt: v
1. ein einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbindung in Höhe von
fünfundzwanzig Mark,
2. ein Wochengeld von einer Mark täglich, einschließlich der Sonn= und
Feiertage, für acht Wochen, von denen mindestens sechs in die Zeit
nach der Niederkunft fallen müssen,
3. eine Beihilfe bis zum Betrage von zehn Mark für Hebammendienste
und ärztliche Behandlung, falls solche bei Schwangerschaftsbeschwerden
erforderlich werden,
4. für Wöchnerinnen, solange sie ihre Neugeborenen stillen, ein Stillgeld
in Höhe von einer halben Mark täglich, einschließlich der Sonn= und Feier-
tage, bis zum Ablauf der zwölften Woche nach der Niederkunft.
84.
Die Vorstände der Kassen (§ 2) können beschließen, statt der baren Bei-
hilfen nach § 3 Nr. 1 und 3 freie Behandlung durch Hebamme und Anrzt sowie
die erforderliche Arznei bei der Niederkunft und bei Schwangerschaftsbeschwerden
zu gewähren.
Ein solcher Beschluß kann nur allgemein für alle Wöchnerinnen gefaßt
werden, denen die Kasse auf Grund dieser Vorschriften Wochenhilfe zu leisten hat.
Bei Wöchnerinnen, denen die Kasse diese Behandlung bei der Niederkunft
und bei Schwangerschaftsbeschwerden schon auf Grund ihrer Satzung als Mehr-
leistung nach der Reichsversicherungsordnung zu gewähren hat) bewendet es dabei
in allen Fällen.
85.
Das Wochengeld für diejenigen der im § 1 bezeichneten Wöchnerinnen,
welche darauf gegen die Kasse einen Anspruch nach § 195 der Reichsversicherungs-
ordnung haben, hat die Kasse selbst zu tragen.
Diie übrigen Leistungen werden ihr durch das Reich erstattet. Dabei ist für
Aufwendungen, welche die Kasse nach § 4 gemacht hat, in jedem Einzelfall als
einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbindung (F 3 Nr. 1) der Betrag von
fünfundzwanzig Mark und als Beihilfe für Hebammendienste und ärztliche Be-
handlung bei Schwangerschaftsbeschwerden (+ 3 Nr. 3) der Betrag von zehn
Mark zu ersetzen.
Die Kasse hat die verauslagten Beträge dem Versicherungsamte nachzuweisen;
dieses hat das Recht der Beanstandung; das Oberversicherungsamt oder knapp-
schaftliche Schiedsgericht entscheidet darüber endgültig.
Das Nähere über die Nachweisung, Verrechnung und Zahlung bestimmt
der Reichskanzler.
86.
Einer Satzungsänderung auf Grund dieser Vorschriften bedarf es für die
Kassen nicht.