Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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96 3. 
Als Wochenhilfe wird gewährt: v 
1. ein einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbindung in Höhe von 
fünfundzwanzig Mark, 
2. ein Wochengeld von einer Mark täglich, einschließlich der Sonn= und 
Feiertage, für acht Wochen, von denen mindestens sechs in die Zeit 
nach der Niederkunft fallen müssen, 
3. eine Beihilfe bis zum Betrage von zehn Mark für Hebammendienste 
und ärztliche Behandlung, falls solche bei Schwangerschaftsbeschwerden 
erforderlich werden, 
4. für Wöchnerinnen, solange sie ihre Neugeborenen stillen, ein Stillgeld 
in Höhe von einer halben Mark täglich, einschließlich der Sonn= und Feier- 
tage, bis zum Ablauf der zwölften Woche nach der Niederkunft. 
84. 
Die Vorstände der Kassen (§ 2) können beschließen, statt der baren Bei- 
hilfen nach § 3 Nr. 1 und 3 freie Behandlung durch Hebamme und Anrzt sowie 
die erforderliche Arznei bei der Niederkunft und bei Schwangerschaftsbeschwerden 
zu gewähren. 
Ein solcher Beschluß kann nur allgemein für alle Wöchnerinnen gefaßt 
werden, denen die Kasse auf Grund dieser Vorschriften Wochenhilfe zu leisten hat. 
Bei Wöchnerinnen, denen die Kasse diese Behandlung bei der Niederkunft 
und bei Schwangerschaftsbeschwerden schon auf Grund ihrer Satzung als Mehr- 
leistung nach der Reichsversicherungsordnung zu gewähren hat) bewendet es dabei 
in allen Fällen. 
85. 
Das Wochengeld für diejenigen der im § 1 bezeichneten Wöchnerinnen, 
welche darauf gegen die Kasse einen Anspruch nach § 195 der Reichsversicherungs- 
ordnung haben, hat die Kasse selbst zu tragen. 
Diie übrigen Leistungen werden ihr durch das Reich erstattet. Dabei ist für 
Aufwendungen, welche die Kasse nach § 4 gemacht hat, in jedem Einzelfall als 
einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbindung (F 3 Nr. 1) der Betrag von 
fünfundzwanzig Mark und als Beihilfe für Hebammendienste und ärztliche Be- 
handlung bei Schwangerschaftsbeschwerden (+ 3 Nr. 3) der Betrag von zehn 
Mark zu ersetzen. 
Die Kasse hat die verauslagten Beträge dem Versicherungsamte nachzuweisen; 
dieses hat das Recht der Beanstandung; das Oberversicherungsamt oder knapp- 
schaftliche Schiedsgericht entscheidet darüber endgültig. 
Das Nähere über die Nachweisung, Verrechnung und Zahlung bestimmt 
der Reichskanzler. 
86. 
Einer Satzungsänderung auf Grund dieser Vorschriften bedarf es für die 
Kassen nicht.
	        
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