Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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87T. 
Für das Verfahren bei Streit zwischen den Empfangsberechtigten und den 
Kassen über diese Leistungen gelten die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung 
über das Verfahren bei Streitigkeiten aus der Krankenversicherung; jedoch ent- 
scheidet das Oberversicherungsamt oder knappschaftliche Schiedsgericht endgültig. 
Für die Leistungen nach & 3, 4 und den Anspruch darauf gelten die 
§# 118, 119, 210, 223 der Reichsversicherungsordnung entsprechend. 
88. 
Gegen Krankheit versicherten Wöchnerinnen, die Anspruch auf Wochengeld 
nach 9§ 195 der Reichsversicherungsordnung, nicht aber auf Wochenhilfe nach § 1 
haben, hat ihre Kasse, auch wenn die Satzung solche Mehrleistungen nicht vor- 
sieht, während der Dauer des Krieges die im § 3 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten 
Leistungen aus eigenen Mitteln zu gewähren. 
§ 4 gilt entsprechend. 
9. 
Die Versicherungsanstalten haben den Kassen, die in ihrem Bezirke den 
Sitz haben und mindestens 4½ v. H. des Grundlohns als Beiträge erheben) 
auf Antrag Darlehen zur Deckung der durch die Vorschrift des § 8 erwachsenden 
Kosten zu gewähren. 
Sofern die Versicherungsanstalt und die Kasse nichts anderes vereinbaren, 
richtet sich die Höhe der Darlehen nach den bis zum Antrag und demnächst von 
Vierteljahr zu Vierteljahr der Kasse erwachsenen Kosten dieser Art. 
Die Darlehen sind mit 3 v. H. zu verzinsen und nach zehn Jahren zu- 
rückzuzahlen. Eine frühere Rückzahlung steht den Kassen frei. 
Für Kassen, deren Mitglieder gegen Invalidität überwiegend bei einer 
Sonderanstalt versichert sind, tritt diese an Stelle der Versicherungsanstalt. 
10. 
Diese Vorschriften treten mit ihrer Verkündung in Kraft. Wöchnerinnen, 
die vor diesem Tage entbunden sind, erhalten diejenigen Leistungen, welche ihnen 
von diesem Tage an zustehen würden, wenn diese Vorschriften bereits früher in 
Kraft getreten wären. 
Der Bundesrat behält sich vor, den Zeitpunkt des Außerkrafttretens zu 
bestimmen. 
Berlin, den 3. Dezember 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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