Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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13 Prozent durch flüssiges Trinitrotoluol — vgl. b) a) dieser Gruppe — 
ersetbzt werden darf, oder von höchstens 15 Prozent Mononitro= 
naphthalin. . . . usw. wie bisher). 
Hinter dem mit „Faviersche Sprengstoffe““ beginnenden Absatz wird nach- 
getragen: 
Förder Sicherheitssprengstoff II, auch mit angehängten Zahlen 
oder Buchstaben (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 4 Prozent 
gelatiniertem Nitroglyzerin, von Mono= und Dinitroverbindungen 
der aromatischen Reihe, Holz= und Getreidemehlen und neutralen, 
beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen). 
2. Gruppe b). 
Der Eingang des mit „Permonit & beginnenden Absatzes wird gefaßt: 
Permonit 4 sowie Gesteins-Leonit (Gemenge .. usw. wie bisher). 
Abschnitt A. Verpackung. 3. Gruppe der Sprengmittel. Siffer 5. 
Es werden gestrichen: im Abs. (1) zweiter Satz die Schlußbestimmung in 
den Paketen müssen . . festgehalten werden") 
der Abs. (2) und Abs. (3). 
Die Absätze (4) und (5) erhalten die Bezeichnung (2) und (3). 
r. 1. Selbstentzündliche Stoffe. 
In Ziffer 2 der Eingangsbestimmungen wird hinter den Wor#t#e##n 
JAmorpher (roter) Phosphor““ nachgetragen: 
Phosphorsesquisulsid, 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 7. Dezember 1914. 
Das Reichs-Eisenbahnamt. 
Wackerzapp. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reischsdruckerel.
	        
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