— 499 —
Reichs-Gesetzblatt.
———- —ÒÖ — —
—— 8.¼f..—#
JInhalt: Bekanntmachung über die Veifagung des Zuschlags bei der Zwangsversteigerung von Gegen-
ständen des unbeweglichen Vermögens. S. 409. — Bekanntmachung über die Höchstpreise für
schwefelsaures Ammoniak. S. 00.
(Nr. 4566.) Bekanntmachung über die Versagung des Zuschlags bei der Jwangsversteigerung
von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens. Vom 10. Dezember 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
SI.
Ergibt sich bei der Zwangsversteigerung eines Gegenstandes des unbeweglichen
Vermögens nach Schluß der Versteigerung, daß ein Anspruch, der ein Recht
auf Befriedigung aus dem Gegenstande gemäß §9 10 Nr. 2 oder Nr. 4 des
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Reichs-
Gesetzbl. 1898 S. 713) gewährt, durch das Meistgebot nicht gedeckt wird, so
kann, wenn dieser Anspruch innerhalb der ersten zwei Dritteile des zur Berechnung
des Reichsstempels für den Zuschlagsbeschluß festzusetzenden Wertes des Gegen-
standes steht, auf Antrag des Berechtigten der Zuschlag versagt werden, sofern
nicht der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, daß ihm die Versagung des
Zuschlags einen unverhältnismäßigen Nachteil bringt. Wird der Zuschlag ver-
sagt, so ist zugleich von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen.
82.
Wird der Zuschlag versagt, so dürfen für den Versteigerungstermin
Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden.
63.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Den
Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
Berlin, den 10. Dezember 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
NReichs-Gesehbl. 1914. 127
Ausgegeben zu Berlin den 10. Dezember 1914.