— 500 —
(Nr. 4567.) Bekanntmachung über die Höchstpreise für schwefelsaures Ammmonjak. Vom
10. Dezember 1914. ..
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Der Preis für den Doppelzentner schwefelsaures Ammoniak darf bei Ab-
schlüssen von fünf Tonnen und mehr nicht übersteigen:
für gewöhnliche Ware mit 25 vom Hundert Ammoniakgehalt 27,0° Mark
für gedarrte Ware mit 25/5 vom Hundert Ammoniakgehalt
in den Orten unmittelbar an der Elbe und westlich der
Elbeee ... 27,50
in den Orten östlich der Ebbe 28/00 „
Der Reichskanzler kann Ausnahmen gestatten. "
82.
Bei Abschlüssen unter fünf Tonnen erhöhen sich die Höchstpreise (5 1)
um 1/50 Mark für den Doppelzentner. ·-
§3.
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Verpackung und für Barzahlung
bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert
Jahreszinsen über Reichsbankdiskont zugeschlagen werden. Die Höchstpreise schließen
bei Abschlüssen von fünf Tonnen und mehr die Fracht bis zur Empfangsstation
ein; bei Abschlüssen unter fünf Tonnen gelten sie ab Lager oder ab Bahnstation
des Verkäufers.
84.
Ein nach den §§# 1 und 2 in einem Orte bestehender Höchstpreis gilt für
die Ware, die an diesem Orte abzunehmen ist.
5.
Die § 2, 9 3 Abs. 2 und §& 4 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung
über Höchstpreise vom 28. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 458), finden ent-
sprechende Anwendung.
86.
Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 1914 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 10. Dezember 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckercl.