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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
M III
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Aufruf des Landsturms. S. So5. — Bekanntmachung über
die Höchstvreise für Futterkartoffeln und Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffel-
stärkefabrikation. S. Sos.
(Nr. 4569.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf des Landsturms. Vom 10. Dezember 1914.
n Abänderung der Bestimmung unter Liffer 2 der Bekanntmachung, betreffend
den Aufruf des Landsturms, vom 27. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 496)
wird hiermit bestimmt, daß die im Inland sich aufhaltenden Aufgerufenen, soweit
es noch nicht geschehen ist, sich bei der Ortsbehörde ihres Aufenthaltsorts in der
Zeit vom 16. bis einschließlich 20. Dezember 1914 zur Landsturmrolle anzu-
melden haben.
Berlin, den 10. Dezember 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbräck.
(Nr. 4570.) Bekanntmachung über die Höchstpreise für Futterkartoffeln und Exrzeugnisse der
Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrikation. Vom 11.Dezember 1914.
Auf Grund des § 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 458) hat der Bundesrat folgende Verordnung erlassen:
1
Deer Preis für die Tonne inländischer Futter= oder Feldkartoffeln darf
beim Verkaufe durch den Produzenten nicht übersteigen:
im ersten Preisgebiete, nämlich in den preußischen Provinzen Ost-
preußen, Westpreußen, Posen, Schlesien, Pommern, Brandenburg, in
den Großherzogtümern Mecklenburg= Schwerin, Mecklenburg-Strelitz
36/00 Mark;
Reichs-Gesetzbl. 1914. 129
Ausgegeben zu Berlin den 11. Dezember 1914. «