— 507 —
Die Höchstpreise im Abs. 2 erhöhen sich bei Verkäufen, die eine Tonne nicht
übersteigen, um 0,6o Mark für den Doppelzentner.
Ein nach den Absätzen 2 oder 3 in einem Preisgebiete bestehender Höchst-
preis gilt für die Erzeugnisse, die in diesem Gebiet abzunehmen sind.
3
Die Höchstpreise (§& 1 und § 2) gelten für Lieferung ohne Sack, bei Kar-
toffelwalzmehl, trockner Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl für Lieferung
mit Sack.
Sie gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet,
so dürfen bei den Höchstpreisen nach § 1 und § 2 Abs. 1 bis zu zwei, bei den
Höchstpreisen nach § 2 Abs. 2 bis zu eins, bei den Höchstpreisen nach 92 Abf. 3
bis zu drei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen
werden.
84
Die Höchstpreise nach 9 1 und 9 2 Abs. 1 schließen die Kosten des
Transports bis zum nächsten Güterbahnhofe, bei Wassertransport bis zur
nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes sowie die Kosten der Verladung ein.
Die Hoöchstpreise nach 9§ 2 Abs. 2 schließen die Kosten des Transports
bis zum Bahnhof des Ortes ein, wo die Ware abzunehmen ist.
Die Höchstpreise nach § 2 Abs. 3 gelten ab Lager.
5
Die Höchstpreise nach 9 1 und § 2 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung
sind Höchstpreise im Sinne von 9 2 Abs. 1, die Höchstpreise nach 92 Abs. 3
dieser Verordnung sind Höchstpreise im Sinne von &2 Abs. 2 des Gesetzes,
betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der
Fassung der Bekanntmachung über Hoöchstpreise vom 28. Oktober 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 458).
" 6
Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 1914 in Kraft. Der Bundesrat
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 11. Dezember 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.