Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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Die Höchstpreise im Abs. 2 erhöhen sich bei Verkäufen, die eine Tonne nicht 
übersteigen, um 0,6o Mark für den Doppelzentner. 
Ein nach den Absätzen 2 oder 3 in einem Preisgebiete bestehender Höchst- 
preis gilt für die Erzeugnisse, die in diesem Gebiet abzunehmen sind. 
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Die Höchstpreise (§& 1 und § 2) gelten für Lieferung ohne Sack, bei Kar- 
toffelwalzmehl, trockner Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl für Lieferung 
mit Sack. 
Sie gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, 
so dürfen bei den Höchstpreisen nach § 1 und § 2 Abs. 1 bis zu zwei, bei den 
Höchstpreisen nach § 2 Abs. 2 bis zu eins, bei den Höchstpreisen nach 92 Abf. 3 
bis zu drei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen 
werden. 
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Die Höchstpreise nach 9 1 und 9 2 Abs. 1 schließen die Kosten des 
Transports bis zum nächsten Güterbahnhofe, bei Wassertransport bis zur 
nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes sowie die Kosten der Verladung ein. 
Die Hoöchstpreise nach 9§ 2 Abs. 2 schließen die Kosten des Transports 
bis zum Bahnhof des Ortes ein, wo die Ware abzunehmen ist. 
Die Höchstpreise nach § 2 Abs. 3 gelten ab Lager. 
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Die Höchstpreise nach 9 1 und § 2 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung 
sind Höchstpreise im Sinne von 9 2 Abs. 1, die Höchstpreise nach 92 Abs. 3 
dieser Verordnung sind Höchstpreise im Sinne von &2 Abs. 2 des Gesetzes, 
betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der 
Fassung der Bekanntmachung über Hoöchstpreise vom 28. Oktober 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 458). 
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Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 1914 in Kraft. Der Bundesrat 
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 11. Dezember 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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