Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
IA 113.
Juha'lt: Bekanntmachung, betreffend Einigungsämter. S. 511.
(Nr. 4572.) Bekanntmachung, betreffend Einigungsämter. Vom 15. Dezember 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen.
§ 1.
Ist im Bezirk einer Gemeindebehörde eine kommunale oder gemeinnützige
Anstalt (Einigungsamt) mit der Aufgabe betraut worden, zwischen Mietern und
Vermietern oder zwischen Hypothekenschuldnern und Hypothekengläubigern zum
Zwecke eines billigen Ausgleichs der Interessen zu vermitteln, so kann die Landes-
zentralbehörde anordnen, daß die Vorschriften der 99# 2 und 3 Geltung haben sollen.
82.
Mieter, Vermieter, Hypothekenschuldner, Hypothekengläubiger sind ver-
pflichtet, auf Erfordern des Einigungsamts vor diesem zu erscheinen. Die Ge-
meindebehörde kann sie hierzu durch eine einmalige Ordnungsstrafe bis zu ein-
hundert Mark anhalten. «
Mieter und Hypothekenschuldner sind verpflichtet, über die für die Ver-
mittelung erheblichen, von dem Einigungsamte bestimmt zu bezeichnenden Tatsachen
Auskunft zu erteilen. Die Vorschrift im Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende
Anwendung.
Gegen die Festsetzung der Ordnungsstrafe (Abs. 1, 2) findet Beschwerde
statt. Sie ist binnen zwei Wochen bei der Gemeindeaufsichtsbehörde zu erheben;
diese entscheidet endgültig.
3.
Die Gemeindebehörde ist befugt, von den im 9 2 Abs. 1 bezeichneten Per-
sonen eine Versicherung an Eides Statt über die Richtigkeit und Vollständigkeit
ihrer Auskunft entgegen zu nehmen.
Reichs-Gesetzbl. 1914. 131
Ausgegeben zu Berlin den 15. Dezember 1914.