Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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Reichs-Gesetzblatt. 
Inhalt: Bekanntmachung über eine Underung des Gesetzees, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 339) und der Bekanntmachung über Höchstpreise vom 28. Oktober 1911 (Reichs- 
Gesebbl. S. 458.) S. öus. — Bekanntmachung der Fassung des Höchstpreisgesetzes. S. 516. 
— Bekanntmachung über die Vertretung eines Genossen in der Generalversammkung einer 
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und über das Ausscheiden aus der Genossenschaft. S. 518. 
— Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, 
Ostlpreußen usw. S. 510. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 4573.) Bekanntmachung über eine Anderung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) und der Bekanntmachung über 
Höchstpreise vom 28. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 458). Vom 
17. Dezember 1914. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1. 
§ 1 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 339) erhält folgenden Absatz 2: 
Der Bundesrat kann bestimmen, daß auch für andere Gegenstände Höchst- 
preise festgesetzt werden. Artikel 
rtikel 2. 
An die Stelle des § 2 des im Artikel 1 genannten Gesetzes in der Fassung 
von Artikel 1 der Bekanntmachung über Hoöchstpreise vom 28. Oktober 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 458) treten folgende Vorschriften: 
2. 
Das Eigentum an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, kann 
durch Anordnung der zuständigen Behörde einer von ihr bezeichneten Person auf 
deren Antrag übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer der 
Gegenstände zu richten; sie ist nicht auf die einem Landwirt zur Fortführung 
seiner Wirtschaft erforderlichen Vorräte zu erstrecken. Das Eigentum geht über, 
sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. 
Reichs-Gesetzbl. 1914. 132 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Dezember 1914.
	        
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