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Reichs-Gesetzblatt.
Inhalt: Bekanntmachung über eine Underung des Gesetzees, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 339) und der Bekanntmachung über Höchstpreise vom 28. Oktober 1911 (Reichs-
Gesebbl. S. 458.) S. öus. — Bekanntmachung der Fassung des Höchstpreisgesetzes. S. 516.
— Bekanntmachung über die Vertretung eines Genossen in der Generalversammkung einer
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und über das Ausscheiden aus der Genossenschaft. S. 518.
— Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen,
Ostlpreußen usw. S. 510.
(Nr. 4573.) Bekanntmachung über eine Anderung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) und der Bekanntmachung über
Höchstpreise vom 28. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 458). Vom
17. Dezember 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1.
§ 1 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 339) erhält folgenden Absatz 2:
Der Bundesrat kann bestimmen, daß auch für andere Gegenstände Höchst-
preise festgesetzt werden. Artikel
rtikel 2.
An die Stelle des § 2 des im Artikel 1 genannten Gesetzes in der Fassung
von Artikel 1 der Bekanntmachung über Hoöchstpreise vom 28. Oktober 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 458) treten folgende Vorschriften:
2.
Das Eigentum an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, kann
durch Anordnung der zuständigen Behörde einer von ihr bezeichneten Person auf
deren Antrag übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer der
Gegenstände zu richten; sie ist nicht auf die einem Landwirt zur Fortführung
seiner Wirtschaft erforderlichen Vorräte zu erstrecken. Das Eigentum geht über,
sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.
Reichs-Gesetzbl. 1914. 132
Ausgegeben zu Berlin den 18. Dezember 1914.