Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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(Nr. 4574.) Bekanntmachung der Fassung des Höchstpreisgesetzes. Vom 17. Dezember 1914. 
Auf Grund des Artikel 5 der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 513), über eine Anderung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) und der Bekanntmachung über Höchst- 
preise vom 28. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 458), wird die Fassung des 
Gesetzes, betreffend Höchstpreise, nachstehend bekanntgemacht. 
Berlin, den 17. Dezember 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
Gesetz, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914. 
1. 
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges können für Gegenstände des 
täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs- und Futtermittel aller Art sowie 
für rohe Naturerzeugnisse, Heiz= und Leuchtstoffe Höchstpreise festgesetzt werden. 
Der Bundesrat kann bestimmen, daß auch für andere Gegenstände Hoöchst- 
preise festgesetzt werden. 
2. 
Das Eigentum an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, lawn 
durch Anordnung der zuständigen Behörde einer von ihr bezeichneten Person auf 
deren Antrag übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer der Gegen- 
stände zu richten; sie ist nicht auf die einem Landwirt zur Fortführung seiner 
Wirtschaft erforderlichen Vorräte zu erstrecken. Das Eigentum geht über, sobald 
die Anordnung dem Besitzer zugeht. 
Der Anordnung hat eine Aufforderung der zuständigen Behörde zur Uber- 
lassung vorauszugehen. Die Aufforderung hat die Wirkung, daß Verfügungen 
über die von ihr betroffenen Gegenstände nichtig sind; den rechtsgeschäftlichen 
Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Qwangsvollstreckung 
oder Arrestvollziehung erfolgen. Die Landeszentralbehörde, in deren Bezirke sich 
die Gegenstände befinden, kann bestimmte Personen ermächtigen, eine solche Auf- 
forderung zu erlassen; die von einer hiernach ermächtigten Person erlassene Auf- 
forderung wird unwirksam, wenn sie nicht binnen einer Woche, nachdem sie den 
von ihr Betroffenen zugegangen ist, durch Erlaß der Behörde bestätigt wird. 
Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände bis 
zum Ablauf einer von der Behörde in der Anordnung zu bestimmenden Frist zu 
verwahren. Die Behörde kann eine Vergütung für die Verwahrung festsetzen. 
Der Ubernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises, sowie 
der Güte und Verwertbarkeit der Gegenstände von der höheren Verwaltungs-
	        
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