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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1914.
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Inhalt: Verordnung, betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht. S. 531.
(Nr. 4577.) Verordnung, betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht. Vom 16. De-
zember 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867
(Bundes-Gesetzbl. S. 33) im Namen des Reichs für das Reichsgebiet, mit Aus-
nahme Elsaß-Lothringens, was folgt:
1.
Bis auf weiteres ist jeder, der das Reichsgebiet verläßt oder der aus dem
Ausland in das Reichsgebiet eintritt, verpflichtet, sich durch einen Paß über seine
Person auszuweisen.
Den Militärbefehlshabern bleibt vorbehalten, nach Benehmen mit den zu-
ständigen Landesbehörden für einzelne Grenzbezirke und bestimmte Zeiträume den
Ubertritt gewisser Arten von Personen über die Reichsgrenze auch mit anderen
Ausweisen als Pässen zuzulassen.
6#2.
Jeder Ausländer, der sich im Reichsgebiet aufhält, ist verpflichtet, sich durch
einen Paß über seine Person auszuweisen.
Die Militärbefehlshaber können für Fälle, in denen die Beschaffung eines
Passes nicht möglich ist, nach Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden
die Anerkennung anderer amtlicher Papiere als genügenden Ausweis zulassen.
3.
Die nach 9# 1 Abs. 1 und 92 Abs. 1 erforderlichen Pässe müssen mit einer
Personalbeschreibung und mit einer Photographie des Paßinhabers aus neuester
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Ausgegeben zu Berlin den 19. Dezember 1914.