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Mark für die Tonne nicht übersteigen dürfen. Dieser Zuschlag umfaßt
insbesondere Kommissions-, Vermittlungs= und ähnliche Gebühren, sowie
alle Arten von Aufwendungen; er umfaßt die Auslagen für Säcke
und für die Fracht von dem Abnahmeoorte nicht.“
Artikel 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Tegt der Bekanntmachung über
die Höchstpreise für Getreide und Kleie vom 28. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 462), wie er sich aus den Anderungen durch diese Verordnung ergibt, in
fortlaufender Nummerfolge der Paragraphen unter der Uberschrift „Bekannt-
machung über die Höchstpreise für Roggen, Gerste und Weizen“ mit dem Datum
dieser Verordnung durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.
Artikel 3.
Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1914 in Kraft. Der Bundes-
rat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 19. Dezember 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
(Nr. 4579.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Bekanntmachung über die Höchst-
preise für Hafer vom 5. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 469). Vom
19. Dezember 1914.
A.— Grund des 9 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung von 17. Dezember
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) hat der Bundesrat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1.
In der Bekanntmachung über die Hoöchstpreise für Hafer vom 5. No-
vember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 469) werden folgende Anderungen vorgenommen:
1. Im 9 1 erhält der Eingang folgende Fassung:
„Für inländischen Hafer werden folgende Hoöchstpreise festgesetzt.
Der Höchstpreis beträgt für die Tonne in:“
2. Im § 1 Abs. 1 werden sämtliche Preisangaben um je zwei Mark
erhöht. ·
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