4.
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. Im 6 1 wird als Abs. 2 hinzugefügt:
„Die Höchstpreise gelten nicht für solche Verkäufe an Kleinhändle
oder Verbraucher, welche drei Tonnen nicht übersteigen."
Im §9 1 erhält der bisherige Abs. 2 als Abs. 3 folgende Fassung:
„Die Hochstpreise gelten nicht für Saathafer, der nachweislic
aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwa
Jahren mit dem Verkaufe von Saathafer befaßt haben."“
5 3 erhält folgende Fassung:
„Der Höchstpreis bestimmt sich nach dem Orte, an dem die Ware
abzunehmen ist. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der
Ort, bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.“
4 wird gestrichen.
§ 5 wird gestrichen.
§ 6 erhält folgende Fassung:
„Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihmese
Uberlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark fir
die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem
Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dem
um fünfundzwanzig Pfennig für die Woche bis zum Hochstbetrun
von zwei Mark erhöht werden. Werden die Säcke mitverkauft #
darf der Preis für den Sack nicht mehr als achtzig Pfennig mm
für den Sack, der fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, nitt
mehr als eine Mark zwanzig Pfennig betragen. Der Reichskanzir
kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückuf
der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs= und dem
Rückkaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen.
Die Hoöchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird da
Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen
über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.
Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Ver-
käufer vertraglich Uübernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall
die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem
die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die
Kosten des Einladens daselbst zu tragen.
Beim Umsatz des Hafers durch den Handel dürfen dem Höchst,
preis Beträge zugeschlagen werden, die insgesamt vier Mark für die
Tonne nicht übersteigen dürfen. Dieser Zuschlag umfaßt insbesonder
Kommissions-, Vermittlungs= und ähnliche Gebühren sowie alle Arten
von Auswendungen; er umfaßt die Auslagen für Säcke und für Fracht
von dem Abnahmeorte nicht.“