Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

4. 
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. Im 6 1 wird als Abs. 2 hinzugefügt: 
„Die Höchstpreise gelten nicht für solche Verkäufe an Kleinhändle 
oder Verbraucher, welche drei Tonnen nicht übersteigen." 
Im §9 1 erhält der bisherige Abs. 2 als Abs. 3 folgende Fassung: 
„Die Hochstpreise gelten nicht für Saathafer, der nachweislic 
aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwa 
Jahren mit dem Verkaufe von Saathafer befaßt haben."“ 
5 3 erhält folgende Fassung: 
„Der Höchstpreis bestimmt sich nach dem Orte, an dem die Ware 
abzunehmen ist. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der 
Ort, bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.“ 
4 wird gestrichen. 
§ 5 wird gestrichen. 
§ 6 erhält folgende Fassung: 
„Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihmese 
Uberlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark fir 
die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem 
Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dem 
um fünfundzwanzig Pfennig für die Woche bis zum Hochstbetrun 
von zwei Mark erhöht werden. Werden die Säcke mitverkauft # 
darf der Preis für den Sack nicht mehr als achtzig Pfennig mm 
für den Sack, der fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, nitt 
mehr als eine Mark zwanzig Pfennig betragen. Der Reichskanzir 
kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückuf 
der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs= und dem 
Rückkaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen. 
Die Hoöchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird da 
Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen 
über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. 
Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Ver- 
käufer vertraglich Uübernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall 
die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem 
die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die 
Kosten des Einladens daselbst zu tragen. 
Beim Umsatz des Hafers durch den Handel dürfen dem Höchst, 
preis Beträge zugeschlagen werden, die insgesamt vier Mark für die 
Tonne nicht übersteigen dürfen. Dieser Zuschlag umfaßt insbesonder 
Kommissions-, Vermittlungs= und ähnliche Gebühren sowie alle Arten 
von Auswendungen; er umfaßt die Auslagen für Säcke und für Fracht 
von dem Abnahmeorte nicht.“
	        
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