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Artikel 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Bekanntmachung über
die Höchstpreise für Hafer vom 5. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 469),
wie er sich aus den Anderungen durch diese Verordnung ergibt, in fortlaufender
Nummerfolge der Paragraphen mit dem Datum dieser Verordnung durch das
Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.
Artikel 3.
Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1914 in Kraft. Der Bundes-
rat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 19. Dezember 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Gr. 4580.) Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für
Roggen, Gerste und Weizen. Vom 19. Dezember 1914.
A. Grund des Artikels 2 der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 523), betreffend Anderung der Bekanntmachung über die Höchst-
preise für Getreide und Kleie vom 28. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 462)
wird die Fassung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Roggen, Gerste
und Weizen nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 19. Dezember 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.