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(Nr. 4589.) Bekanntmachung über die Verjährungsfristen. Vom 22. Dezember 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Die in den 99 196, 197 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Ansprüche,
die noch nicht verjährt sind, verjähren nicht vor dem Schlusse des Jahres 1915.
2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. Dezember 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
(Nr. 4590.) Bekanntmachung, betreffend die Bewilligung von Jahlungsfristen bei Hypotheken
und Grundschulden. Vom 22. Dezember 1914.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81.
Die Zahlungsfrist gemäß §§ 1, 2 der Verordnung vom 7. August 1914
(Reichs. Gesetzbl. S. 359) kann bis zu sechs Monaten bestimmt werden, wenn
der Rechtsstreit die Zablung des Kapitals einer Hypothek oder einer Grundschuld
oder der Ablösungssumme einer Rentenschuld betrifft.
82.
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung (F 3 der Verordnung vom 7. August
1914) wegen der im Ö 1 bezeichneten Ansprüche kann für die Dauer von längstens
sechs Monaten erfolgen.