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e) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. Januar 1915
bis einschließlich 29. April 1915 eintritt,
am 131. Mai 1915)
d) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder später
eintritt
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Artikel 41
Abs. 2 der Wechselordnung.
In allen Fällen zu a bis d gilt als Zahlungstag der Fälligkeitstag des
Wechsels, wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt
der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder
Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die
Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigungder Wechsel, deren Protestfrisft
am 1. Februar oder am 31. Mai 1915 abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage
zu verteilen.
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
(r. 4594.) Bekanntmachung, betreffend die Zahlungsverbote gegen England, Frankreich
und Rußland. Vom 20. Dezember 1914.
Auf Grund des §7 Abs. 1 der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen
England, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421) und des Artikel 1
der Bekanntmachungen, betreffend Zahlungsverbot gegen Frankreich und gegen
Rußland, vom 20. Oktober und vom 19. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 443
und 479) wird folgendes bestimmt:
Die gegen England, Frankreich und Rußland erlassenen Zahlungsverbote
der Verordnung vom 30. September 1914, Reichs-Gesetzbl. S. 421; Artikel 1
der Bekanntmachungen vom 20. Oktober und vom 19. November 1914, Reichs-
Gesetzbl. S. 443 und 479, in Verbindung mit Ö# 1 der genannten Verordnung)
gelten nicht für Zahlungen aus einem Schuldverhältnisse gegenüber einem im
feindlichen Ausland ansässigen Unternehmen) sofern die Zahlung an einen Deutschen
erfolgt, der Inhaber oder Teilhaber des Unternehmens ist und anläßlich des
Krieges das feindliche Ausland verlassen hat.
Berlin, den 20. Dezember 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück.