— 356 —
am Ende hinter „Ammoniaksalze enthalten“:
Orkanit darf auch einen Zusatz von Kochsalz oder anderen bestän-
digen, neutralen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen enthalten
Beförderungsvorschriften.
In den Abschnitten: B. Aufgabe. Abs. (i) und (), C. Besgein
gungen. Frachtbriefe.,. Abs. ()) D. Beförderungsmittel. Abs.
E. Verladung. Abs. (() und (s) sowie in der gemeinsamen 4 1
den Abschnitten F F. bis K. wird hinter den Worten „Sprengmittel der 2. Gruppe“
ein Sternchen') und am Fuße der betreffenden Seiten solgende Anmerkung hin-
zugefügt:
*) Jedoch — während der Dauer des Krieges — mit Ausnahme der
Chlorat, und Perchloratsprengstoffe, vgl. die Anmerkung zur Überschrift der
2. Gruppe der Sprengmittel.
Im Abschnitt C. Bescheinigungen. Frachtbriefe. wird im Abs. (I)
hinter den Worten „Sprengmitteln der 2. Gruppe" ein Kreuz (1) und am Fuße
der Seite folgende Anmerkung hinzugefügt:
+) Die Vorschriften dieses Absatzes gelten während der Dauer des Krieges
für alle Sendungen von Chlorat- und Perchloratsprengstoffen der
2. Gruppe unter b) auch in Mengen über 200 kg.
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 29. Dezember 1914.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Wackerzapp.
(Nr. 4598.) Bekanntmachung, betreffend die zwangsweise Verwaltung britischer Unter-
nehmungen. Vom 22. Dezember 1914.
A.# Grund des § 9 der Verordnung vom 26. November 1914, betreffend die
zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, Geichs-Gesehbl. S. 487)
wird folgendes bestimmt: 1
Artikel 1.
Die Vorschriften der Verordnung vom 26. November 1914 werden im
Wege der Vergeltung auch auf Unternehmungen, deren Kapital ganz oder über-
wiegend britischen Staatsangehörigen zusteht, für au#wendbar erklärt.
Artikel 2.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. Dezember 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesctzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsemt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckeret.