Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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§  6.  
Die zur Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht in die Schutztruppe für 
Deutsch Südwestafrika eingestellten Wehrpflichtigen erhalten, solange sie in Er- 
füllung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht begriffen sind, eine Löhnung von monatlich 
50 Mark, für die Dauer ihrer Teilnahme an kriegerischen Unternehmungen oder 
füir die Dauer einer in Fällen der Gefahr notwendigen Verstärkung der Schutz- 
truppe dagegen die bei der Schutztruppe übliche volle Gemeinen- beziehungsweise 
Gefreitenlöhnung. Hinsichtlich aller sonstigen Gebührnisse sind sie den der Schutz- 
truppe zugeteilten übrigen deutschen Mannschaften gleichgestellt; ausgenommen 
hiervon ist der diesen zustehende Anspruch auf freie Rückbeförderung nach 
Deutschland. 
Die Einjährig-Freiwilligen haben für ihre Verpflegung, Bekleidung und 
Ausrüstung, Unterkunft und Berittenmachung aus eigenen Mitteln zu sorgen. 
Sie können gegen Erstattung des für ihren Standort festgesetzten Verpflegungs- 
geldes in die Truppenverpflegung eintreten und die für ihre Person erforderlichen 
Bekleidungsstücke gegen Erstattung der Selbstkosten aus Truppenbeständen ent- 
nehmen. Die Ausrüstungsstücke — einschließlich der Reitzeugstücke — werden 
ihnen gegen Zahlung einer nach den Selbstkosten und Tragezeiten zu berechnenden 
Abnutzungsentschädigung dienstlich geliefert. Die Berittenmachung erfolgt durch 
die Truppe gegen eine einmalige Entschädigung von 400 Mark. 
Neben dem Reittierbenutzungsgeld ist für den Unterhalt des Reittiers ein- 
schließlich Hufbeschlag und sonstiger Aufwendungen keine besondere Vergütung 
zu entrichten. Beim Ausscheiden eines Einjährig-Freiwilligen vor Beendigung 
seiner einjährigen aktiven Dienstzeit sowie für die Dauer der Teilnahme eines 
Einjährig-Freiwilligen an kriegerischen Unternehmungen wird der nach vollen 
Monaten zu berechnende Teil des Reittierbenutzungsgeldes für den nicht abge- 
leisteten Rest des Dienstjahrs zurückgewährt. 
Während der Teilnahme an kriegerischen Unternehmungen werden die 
Einjährig-Freiwilligen in die volle Abfindung durch die Schutztruppe übernommen. 
Zum einjährig-freiwilligen Dienste berechtigte wehrpflichtige Reichsangehörige, 
die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Schutzgebiete Deutsch Südwest- 
afrika haben, können, wenn ihnen die Mittel zum Unterhalte, zur Ausrüstung, 
Bekleidung und zur Zahlung des Reittierbenutzungsgeldes fehlen, ausnahmsweise 
als Einjährig-Freiwillige unter Gestellung eines Dienstreittiers in die Abfindung 
der Schutztruppe aufgenommen werden. Die Genehmigung zur Einstellung 
solcher Einjährig-Freiwilligen erteilt der Kommandeur der Schutztruppe. 
Einjährig-Freiwillige, die nachweisen, daß nach ihrer Einstellung Verhältnisse 
eingetreten sind, die es ihnen unmöglich machen, sich weiterhin zu unterhalten, 
dürfen, wie vorstehend bestimmt, in die Abfindung der Schutztruppe ausgenommen 
werden. Erscheint dies nicht angängig, so verlieren sie die Eigenschaft als Ein- 
jährig-Freiwillige und das Recht, nach einjähriger Dienstzeit zur Reserve beurlaubt 
zu werden. Für die als Einjährig-Freiwilliger zurückgelegte Dienstzeit werden 
keinerlei Gebührnisse nachgewährt, das Reittierbenutzungsgeld wird weder ganz
	        
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