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§ 6.
Die zur Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht in die Schutztruppe für
Deutsch Südwestafrika eingestellten Wehrpflichtigen erhalten, solange sie in Er-
füllung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht begriffen sind, eine Löhnung von monatlich
50 Mark, für die Dauer ihrer Teilnahme an kriegerischen Unternehmungen oder
füir die Dauer einer in Fällen der Gefahr notwendigen Verstärkung der Schutz-
truppe dagegen die bei der Schutztruppe übliche volle Gemeinen- beziehungsweise
Gefreitenlöhnung. Hinsichtlich aller sonstigen Gebührnisse sind sie den der Schutz-
truppe zugeteilten übrigen deutschen Mannschaften gleichgestellt; ausgenommen
hiervon ist der diesen zustehende Anspruch auf freie Rückbeförderung nach
Deutschland.
Die Einjährig-Freiwilligen haben für ihre Verpflegung, Bekleidung und
Ausrüstung, Unterkunft und Berittenmachung aus eigenen Mitteln zu sorgen.
Sie können gegen Erstattung des für ihren Standort festgesetzten Verpflegungs-
geldes in die Truppenverpflegung eintreten und die für ihre Person erforderlichen
Bekleidungsstücke gegen Erstattung der Selbstkosten aus Truppenbeständen ent-
nehmen. Die Ausrüstungsstücke — einschließlich der Reitzeugstücke — werden
ihnen gegen Zahlung einer nach den Selbstkosten und Tragezeiten zu berechnenden
Abnutzungsentschädigung dienstlich geliefert. Die Berittenmachung erfolgt durch
die Truppe gegen eine einmalige Entschädigung von 400 Mark.
Neben dem Reittierbenutzungsgeld ist für den Unterhalt des Reittiers ein-
schließlich Hufbeschlag und sonstiger Aufwendungen keine besondere Vergütung
zu entrichten. Beim Ausscheiden eines Einjährig-Freiwilligen vor Beendigung
seiner einjährigen aktiven Dienstzeit sowie für die Dauer der Teilnahme eines
Einjährig-Freiwilligen an kriegerischen Unternehmungen wird der nach vollen
Monaten zu berechnende Teil des Reittierbenutzungsgeldes für den nicht abge-
leisteten Rest des Dienstjahrs zurückgewährt.
Während der Teilnahme an kriegerischen Unternehmungen werden die
Einjährig-Freiwilligen in die volle Abfindung durch die Schutztruppe übernommen.
Zum einjährig-freiwilligen Dienste berechtigte wehrpflichtige Reichsangehörige,
die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Schutzgebiete Deutsch Südwest-
afrika haben, können, wenn ihnen die Mittel zum Unterhalte, zur Ausrüstung,
Bekleidung und zur Zahlung des Reittierbenutzungsgeldes fehlen, ausnahmsweise
als Einjährig-Freiwillige unter Gestellung eines Dienstreittiers in die Abfindung
der Schutztruppe aufgenommen werden. Die Genehmigung zur Einstellung
solcher Einjährig-Freiwilligen erteilt der Kommandeur der Schutztruppe.
Einjährig-Freiwillige, die nachweisen, daß nach ihrer Einstellung Verhältnisse
eingetreten sind, die es ihnen unmöglich machen, sich weiterhin zu unterhalten,
dürfen, wie vorstehend bestimmt, in die Abfindung der Schutztruppe ausgenommen
werden. Erscheint dies nicht angängig, so verlieren sie die Eigenschaft als Ein-
jährig-Freiwillige und das Recht, nach einjähriger Dienstzeit zur Reserve beurlaubt
zu werden. Für die als Einjährig-Freiwilliger zurückgelegte Dienstzeit werden
keinerlei Gebührnisse nachgewährt, das Reittierbenutzungsgeld wird weder ganz