Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

verständnis ihrer vorgesetzten Dienststelle herangezogen werden. Ihre Zahl darf 
jedoch nicht mehr als 2 betragen. 
Bei der Überführung von Offizieren, Sanitäts- und Veterinäroffizieren 
des Beurlaubtenstandes des Heeres zu dem der Schutztruppe (§ 10 des Wehr- 
gesetzes für die Schutzgebiete) richtet sich die Zuständigkeit des Kriegsministeriums 
zur Herbeiführung der Allerhöchsten Entscheidung nach der bisherigen Kontingents- 
angehörigkeit des Betreffenden. Die Uberführung ist durch Gesuchsliste zu 
beantragen. 
Offiziere, Sanitäts- und Veterinäroffiziere des Beurlaubtenstandes dieser 
Schutztruppe, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des 
Schutzgebiets Deutsch Südwestafrika nehmen, werden zum Beurlaubtenstande des 
Heeres oder der Marine übergeführt. Sie sind daher sinngemäß nach § 7 den 
heimatlichen Bezirkskommandos zu überweisen, die wegen Ausscheidens aus der 
Schutztruppe und Anstellung im Beurlaubtenstande des Heeres das Weitere 
mittels vorzulegender Gesuchslisten zu veranlassen haben. Hierbei gilt folgendes: 
Die auf Grund Allerhöchster Entscheidung aus dem Beurlaubtenstande der 
Schutztruppe ausscheidenden Offiziere stehen behufs Anstellung im Beurlaubten- 
stande des Heeres dem Kontingente zur Verfügung, dem sie vor ihrem Übertritte zur 
Schutztruppe angehört haben. Haben sie dem Landheer noch nicht angehört, 
so steht ihnen die Wahl des Kontingents frei. Wird hiervon kein Gebrauch 
gemacht, so ist für die Kontingentsangehörigkeit der Wohnsitz oder dauernde 
Aufenthalt im Deutschen Reiche maßgebend; nehmen sie ihren Wohnsitz oder 
dauernden Aufenthalt im Ausland) so stehen sie dem Kontingente des Bundes- 
staats, in dem sie die Staatsangehörigkeit besitzen, bei unmittelbarer Reichs- 
angehörigkeit dem Preußischen Kontingente zur Verfügung.  
Von jeder Einziehung der Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres 
zur Übung bei einer Schutztruppe ist durch den Kommandeur der Schutztruppe 
das kontrollierende Bezirkskommando unter Angabe der Dauer der Dienstleistung 
zu benachrichtigen. Die Militärpapiere sind entsprechend zu vervollständigen. 
§  9. 
Personen des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe für Deutsch Südwest- 
afrika, die bei dieser Schutztruppe in der Erfüllung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht 
begriffen sind, freiwillige Übungen ableisten oder infolge kriegerischer Unter- 
nehmungen oder notwendiger Verstärkungen zur Einstellung gelangen, erhalten 
für die Zeit ihrer Einstellung die gleichen Gebührnisse der aktiven Schutztruppen- 
angehörigen ihres Dienstgrads, Beamte unter Wegfall ihres Zivildiensteinkommens. 
Sofern diese Gebührnisse für die im Beamtenverhältnisse stehenden Militärpersonen 
geringer sind als die bei Ableistung von Übungen von Personen des Beurlaubten- 
standes des Heeres bei dieser Schutztruppe gewährten Gebührnisse — Ziffer I 
der Kaiserlichen Verordnung vom 9. Mai 1904 —, werden die letzteren gezahlt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.