Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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Hält sich der Berechtigte im Ausland auf, so ist der Anspruch bei der 
Gemeindebehörde des letzten inländischen Aufenthaltsorts des Berechtigten, in 
Ermangelung eines solchen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden, in deren 
Bezirke der Sohn, dessen Dienst den Anspruch auf Aufwandsentschädigung begründet, 
zur Einstellung gelangt ist. 
§ 4. 
Die Gemeindebehörde prüft den Anspruch und füllt für jede einzelne Familie 
einen Vordruck nach dem anliegenden Muster aus. Der Vordruck ist mit der 
Bescheinigung über die Anmeldung des Anspruchs unverzüglich an die untere Ver- 
waltungsbehörde weiterzugeben. 
Wird der Anspruch in den Fällen des § 3 Abs. 2 unmittelbar bei der 
unteren Verwaltungsbehörde erhoben, so liegt dieser die Prüfung des Anspruchs 
und die Ausfüllung des Musters ob. 
§  5. 
Die bei der Gemeindebehörde erhobenen Ansprüche werden von der unteren 
Verwaltungsbehörde nachgeprüft. Zu diesem Zwecke ersucht sie die Truppen- 
(Stammarine-) Teile, bei denen die Söhne gedient haben oder noch dienen, die 
Richtigkeit der Angaben über die Dienstzeit und den Eintritt in Heer, Marine oder 
Schutztruppe zu bescheinigen. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat die von ihr mit Prüfungsbescheinigung 
versehenen Anmeldungen der nach § 6 zur Entscheidung zuständigen Behörde un- 
verzüglich einzureichen. 
§ 6. 
Die Entscheidung über den Anspruch trifft die Landeszentralbehörde oder die 
von ihr bezeichnete Behörde, welche auch die Anweisung zur Zahlung erläßt. Die 
Auszahlung erfolgt durch die von der Landeszentralbehörde bezeichnete Kasse nach 
den für die Leistung anderer Reichsausgaben geltenden Vorschriften. 
§  7. 
Für die Auszahlung der Aufwandsentschädigung wird ein Monatsbetrag von 
20 Mark zugrunde gelegt. 
Die Zahlungen erfolgen halbjährlich nachträglich am 1. April und 1. Oktober 
jeden Jahres. 
Beim Beginn oder Wegfall des Anspruchs im Laufe eines Monats ist der 
volle Monatsbetrag zahlbar. 
§ 8. 
Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung soll von dem Berechtigten innerhalb 
vier Wochen nach Eintritt des Sohnes, dessen Dienst in Heer, Marine oder Schutz- 
truppe den Entschädigungsanspruch begründet, angemeldet werden. 
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