Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1914.
Nr. 16.
Inhalt: Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 1914.
S. 65. — Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für das
Rechnungsjahr 1914. S. 77. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum
Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1913. S. 79.
(Nr. 4352.) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rech-
nungsjahr 1914. Vom 26. März 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Bis zur gesetzlichen Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rech-
nungsjahr 1914 wird der Reichskanzler ermächtigt, für die Monate April, Mai
und Juni alle Ausgaben zu leisten, die zur Erhaltung gesetzlich bestehender Ein-
richtungen und zur Durchführung gesetzlich beschlossener Maßnahmen erforderlich
sind, ferner die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Reichs zu erfüllen und
endlich Bauten, für die durch den Etat eines Vorjahrs bereits Bewilligungen
stattgefunden haben, fortzusetzen. §
2.
Außerdem können von den durch den Entwurf des Reichshaushaltsetats
für das Rechnungsjahr 1914 angeforderten Summen verausgabt werden:
I. Im Etat des Auswärtigen Amtes
bei den einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats — Kapitel 2 —
a) zum Umbau des Botschaftsgebäudes in Madrid — Titel 7 —,
b) zu baulichen Änderungen an den Gebäuden der Botschaft in Constan-
tinopel (Pera und Therapia) und Instandsetzung der inneren Einrich-
tung — Titel 8 —
die angeforderten Beträge.
Reichs-Gesetzbl. 1914. 18
Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1914.