Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1914. 
 
 Nr.  16. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 1914. 
S. 65. — Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für das 
Rechnungsjahr 1914. S. 77. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum 
Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1913. S. 79. 
 
 
 
(Nr. 4352.) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rech- 
nungsjahr 1914. Vom 26. März 1914. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§  1. 
Bis zur gesetzlichen Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rech- 
nungsjahr 1914 wird der Reichskanzler ermächtigt, für die Monate April, Mai 
und Juni alle Ausgaben zu leisten, die zur Erhaltung gesetzlich bestehender Ein- 
richtungen und zur Durchführung gesetzlich beschlossener Maßnahmen erforderlich 
sind, ferner die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Reichs zu erfüllen und 
endlich Bauten, für die durch den Etat eines Vorjahrs bereits Bewilligungen 
stattgefunden haben, fortzusetzen. § 
2. 
Außerdem können von den durch den Entwurf des Reichshaushaltsetats 
für das Rechnungsjahr 1914 angeforderten Summen verausgabt werden: 
I. Im Etat des Auswärtigen Amtes 
bei den einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats — Kapitel 2 — 
a) zum Umbau des Botschaftsgebäudes in Madrid — Titel 7 —, 
b) zu baulichen Änderungen an den Gebäuden der Botschaft in Constan- 
tinopel (Pera und Therapia) und Instandsetzung der inneren Einrich- 
tung — Titel 8 — 
die angeforderten Beträge.  
Reichs-Gesetzbl. 1914. 18 
Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1914.
	        
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