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§ 5
Die Wirkungen der Beschlagnahme endigen mit der Enteignung oder mit
den nach § 4 zugelassenen Veräußerungen oder Verwendungen.
§ 6
Uber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der §§ 1 bis 5 ergeben,
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
§ 7
Wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, beschädigt oder zer-
stört, verfüttert oder sonst verbraucht, verkauft, kauft oder ein anderes Ver-
äußerungs-- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt, wird mit Gefängnis bis zu
einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen
Handlungen pflichtwidrig unterläßt, oder wer als Saathafer erworbenen Hafer
zu anderen Zwecken verwendet, oder wer die Anzeige (§ 4 Abs. 3e); nicht in der ge-
setzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
II. Enteignung
§ 8
Das Eigentum an den beschlagnahmten Vorräten geht vorbehaltlich der
Vorschriften im Abs. 2 und 3 durch Anordnung der zuständigen Behörde auf
das Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung,
über. Beantragt die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung die
lbereignung an eine andere Person, so ist das Eigentum auf diese zu übertragen;
sie ist in der Anordnung zu bezeichnen.
Von der Enteignung sind auszunehmen:
a) für jeden Einhufer 300 Kilogramm, soweit sie sich im Besitze des Halters
von Pferden und anderen Einhufern befinden; dabei sind die Mengen
anzurechnen, welche nach dem Maßstab des § 4 Abs. 3a seit der
Beschlagnahme verfüttert sind. Der Bundesrat kann den Satz von
200 Kilogramm unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vorrats-
ermittelung vom 1. Februar 1915 erhöhen;
b) das zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut, welches sich im
Besitze der Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe befindet, nach dem
Maßstab von § 4 Abs. 3b;
e) Saathafer, der nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt,
die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saathafer
befaßt haben;
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