Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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d) der Hafer, der gemäß dem Beschlusse des Bundesrats über die Sicher- 
stellung des Haferbedarfs für die Heeresverwaltung vom 21. Januar 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 29) für die Heeresverpflegung noch in Anspruch 
genommen wird. 
Soweit Halter von Pferden und Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe 
nicht im Besitze der vorerwähnten Mindestmenge für ihre Pferde oder des erforder- 
lichen Saatguts find, und sich die zur Deckung dieses Bedarfs benötigten Mengen 
im Bezirke des Kommunalverbandes befinden, geht das Eigentum der beschlag- 
nahmten Mengen durch Anordnung der zuständigen Behörde bis zur Höhe dieses 
Bedarfs auf den Kommunalverband über. Fur die Verteilung gelten die Vor- 
schriften des § 23. 
Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Saatgut 
aufbewahrt und zur Frühjahrsbestellung wirklich verwendet wird. 
§ 9 
Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besizer 
oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden; 
im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer 
zugeht, im letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen 
Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird. 
§ 10 
Der Übernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie 
der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der höheren Verwaltungsbehörde 
nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. 
Weist der Besitzer nach, daß er zulässigerweise Vorräte zu einem höheren 
Preise, als dem Höchstpreis erworben hat, so ist statt des Höchstpreises der Ein- 
standspreis zu berücksichtigen. 
Soweit Vorräte nicht angezeigt sind, die nach § 8 der Bekanntmachung 
über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915 
(Reichs--Gesetzbl. S. 35) anzeigepflichtig sind, wird für sie kein Preis gezahlt. In 
besonderen Fällen kann die höhere Verwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen, 
namentlich dann, wenn die Anzeige bis zum 28. Februar 1915 nachgeholt wird. 
§ 11 
Der Besitzer der enteigneten Vorräte ist verpflichtet, sie zu verwahren und 
pfleglich zu behandeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. 
Dem Besitzer ist hierfür eine angemessene Vergütung zu gewähren, die von der 
höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt wird.
	        
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