§ 19
Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der §§. 15 bis 18 er-
geben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde.
V. Verbrauchsregelung
§ 20
Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung hat die Aufgabe,
für die Verteilung der vorhandenen Hafervorräte über das Reich für die Zeit bis
zur nächsten Ernte unter Mitwirkung eines Beirats, dessen Mitglieder der Reichs-
kanzler bestellt, zu sorgen.
§ 21
Jeder Kommunalverband hat bis zum 22. Februar 1915 der Landes-
zentralbehörde eine Nachweisung einzureichen über:
a) die Hafervorräte, die nach den Anzeigen auf Grund des § 8 der Bekannt-
machung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und
Mehl vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 35) mit Beginn des
1. Februar in seinem Bezirke vorhanden waren;
b) die Hafervorräte, die hiervon gemäß dem Beschlusse des Bundesrats
über die Sicherstellung des Haferbedarfs für die Heeresverwaltung vom
21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 29) für die Heeresverpflegung
angefordert sind;
c) die Hafervorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats
oder Elsaß- Lothringens, insbesondere im Eigentum eines Militärfiskus
oder der Marineverwaltung, standen;
d) die Hafervorräte, die in seinem Eigentume standen und sich in seinem
Bezirke befanden;
e) die Hafermenge, die in seinem Bezirke zu Saatzwecken in Anspruch
genommen wird;
f) den Saathafer, der in seinem Bezirke nach § 8 Abs. 26 von der Ent-
eignung auszunehmen ist;
g) die Zahl der Pferde und anderen Einhufer seines Bezirkes nach der
Zählung vom 1. Dezember 1914;
h) die Hafervorräte, die in seinem Bezirke für die Enteignung übrigbleiben.
Die Landeszentralbehörden haben bis zum 28. Februar 1915 der Zentral-
stelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung eine entsprechende Ubersicht, getrennt
nach Kommunalverbänden, einzusenden.
§ 22
Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung darf Hafer nur
an die Heeresverwalturgen, die Marineverwaltung, Kommunalverbände oder an
die vom Reichskanzler zugelassenen Stellen abgeben.