Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 20
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ein- und Durchfuhr von Erzeugnissen feindlicher Länder. S. 93. —
Bekanntmachung, betreffend Ein- und Durchfuhr von Erzeugnissen feindlicher Länder. S. 93.
(Nr. 4642) Bekanntmachung, betreffend Ein= und Durchfuhr von Erzeugnissen feindlicher
’ Länder. Vom 11. Februar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen:
Der Reichskanzler wird ermächtigt, im Wege der Vergeltung die Ein-
und Durchfuhr von Boden- und Gewerbserzeugnissen feindlicher Länder über die
Grenzen des Deutschen Reichs zu verbieten und die zur Durchführung des Verbots
erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. Februar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4643) Bekanntmachung, betreffend Ein- und Durchfuhr von Erzeugnissen feindlicher
Länder. Vom 12. Februar 1915.
Auf Grund der Verordnung, betreffend Ein- und Durchfuhr von Erzeugnissen
feindlicher Länder vom 11. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 93) bestimme ich:
Die Ein- und Durchfuhr der nachstehend aufgeführten Boden= und Gewerbs-
erzeugnisse von Frankreich und Großbritannien sowie von den Kolonien und
Schutzgebieten dieser Länder über die Grenzen des Deutschen Reichs ist verboten.
Tarifnummer
Champignons, getrocknet, gedarrt, gebacken, in Salzlake ein-
gelegt oder sonst einfach zubereitet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,
Blumen, Blüten, Blütenblätter und Knospen zu Binde- oder
Zierzwecken, frisch (Schnittblumen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41,
Reichs-Gesetzbl. 1915. 23
Ausgegeben zu Berlin den 15. Februar 1915.