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15. März 1915 zu erfüllen sind; die Vergällung muß vor dem
15. März 1915 beendet sein, und zwar auch dann, wenn der
Zucker vorher versandt worden ist.
Die unter a, b und c genannten Verträge stehen unterein-
ander gleich.
2. Der verbleibende Zucker ist bis zur Höhe von 12 Hundertteilen des
Kontingents der Bezugsvereinigung deutscher Landwirte auf Verlangen
zu liefern.
3. Der Rest darf zur Viehfütterung und zur Branntweinbereitung ab-
gegeben werden; die Vergällung muß vor dem 15. März 1915 beendet
sein, und zwar auch dann, wenn der Zucker vorher versandt worden ist.
§ 2
Sperrfreier Rohzucker (Erstprodukt) sowie der aus anderen Fabriken in
Verbrauchszuckerfabriken aufgenommene Rohzucker (Erstprodukt) darf weder zu
steuerfreien Zwecken noch zur Branntweinerzeugung verabfolgt werden.
Ausnahmen kann die Verteilungsstelle für Rohzucker (§ 6 Abs. 2 der Ver-
ordnung, betreffend Verkehr mit Zucker) zulassen.
§ 3
Über gesperrten Rohzucker (Erstprodukt) und über Rohzucker (Erstprodutt)
aus früheren Betriebsjahren, die sich außerhalb von Zuckerfabriken und ihren
Lagern befinden, darf zur Erfüllung der im § 1 Abs. 2 Ziffer 1 genannten Ver-
träge verfügt werden.
Berlin, den 19. Februar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesestzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.