Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 4 
Diese Verordnung tritt am 1. März 1915 in Kraft. Der Reichskanzler 
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 25. Februar 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 4655) Bekanntmachung, betreffend Verbot von Mittellungen über Preise von Wert. 
papieren usw. Vom 25. Februar 1915. 
Auf Grund des § 1 Abs. 3 der Bekanntmachung, betreffend Verbot von 
Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw., vom 25. Februar 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 111) bestimme ich: 
Bekanntmachungen oder Mitteilungen über Kurse ausländischer Börsen für 
Wertpapiere, Geldsorten, Noten, Wechsel, Schecks und Auszahlungen sind bis 
auf weiteres zulässig. 
Berlin, den 25. Februar 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrick 
  
  
Den Bezus des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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