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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 27
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Wegen
und Plätzen. S. 113. — Bekanntmachung über die Höchstpreise für Futterkartoffeln und Er-
zeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Karioffekstärkefabrikation. S. 116. — Bekannt-
machung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffel-
stärkefabrikation. S. 118.
(Nr. 4656) Bekanntmachung, betreffend Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr auf
öffentlichen Wegen und Plätzen. Vom 25. Februar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Die vor dem 15. März 1915 nach Maßgabe der Verordnung über den
3. Februar 1910 389
Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 21 Juni 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 320 erfolgte
Zulassung eines Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen
erlischt mit dem 14. März 1915.
Der Eigentümer des Fahrzeugs hat die nach Abs. 1 wirkungslos gewordene
Zulassungsbescheinigung unverzüglich an die für seinen Wohnort zuständige höhere
Verwaltungsbehörde abzuliefern. Unterbleibt die Ablieferung, so hat die höhere
Verwaltungsbehörde die Zulassungsbescheinigung einzuziehen. Die Zulassungs-
bescheinigung ist von der höheren Verwaltungsbehörde bis auf weiteres auf-
zubewahren.
§ 2
Die Erneuerung einer nach § 1 erloschenen Zulassung erfolgt auf Antrag
des Eigentümers durch die höhere Verwaltungsbehörde auf jederzeitigen Widerruf,
sofern für den weiteren Verkehr des Fahrzeugs ein öffentliches Bedürfnis besteht.
Reichs-Gesetbl. 1915. 30
Ausgegeben zu Berlin den 25. Februar 1915.