Kartoffelflocken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,00 Mark,
Kartoffelschnitzel ... . . ... . .. .. ...... .... .. .. ... 33,75 "
Kartoffelwalzmehl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39,00 "
trockene Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl . . 48,00 "
Bei allen weiteren Verkäufen darf der Preis nicht übersteigen für den
Doppelzentner
Kartoffel- Kartoffel- Kartoffel- trockene Kartoffelstärke und
flocken schnitzel walzmehl Kartoffelstärkemehl
Mark Mark Mark Mark
in der preußischen Provinz
Ostpreußen . . . . . . . . . . . . . . . 35,80 34,55 39,80 48,30
in den übrigen Teilen des
ersten Preisgebiets . . . . . . . . 36,80 35,55 40,80 49,30
im zweiten Preisgebiete. . . . . 37,30 36,05 41,30 49,80
im dritten Preisgebiete. . . . . . 37,80 36,55 41,80 50,30
im vierten Preisgebiete. . . . . . 38,30 37,05 42,30 50,80.
Bei Verkäufen von Kartoffelflocken und Kartoffelschnitzeln, die fünf Tonnen
nicht übersteigen, und bei Verkäufen von Kartoffelwalzmehl, trockner Kartoffel-
stärke und Kartoffelstärkemehl, die eine Tonne nicht übersteigen, erhöhen sich die
Höchstpreise im Abs. 2 um eine Mark für den Doppelzentner. Bei Verkäufen,
die fünf Kilogramm nicht übersteigen, gelten die Höchstpreise nicht.
Ein nach den Absätzen 2 oder 3 in einem Preisgebiete bestehender Höchst-
preis gilt für die Erzeugnisse, die in diesem Gebiet abzunehmen sind.
Der Reichskanzler kann für Kartoffelwalzmehl, das nur bis zu sechzig vom
Hundert durchgemahlen ist, eine Preiserhöhung bis zu einer Mark für den
Doppelzentner gestatten.
§ 3
Die Hochstpreise (§ 1 und § 2) gelten für Lieferung ohne Sack, bei
Kartoffelwahlzmehl, trockner Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl für Lieferung
mit Sack.
Sie gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet,
so dürfen bei den Höchstpreisen nach § 1 und § 2 Abs. 1 bis zu zwei, bei den
Höchstpreisen nach § 2 Abs. 2 bis zu eins, bei den Höchstpreisen nach § 2 Abs. 3
bis zu drei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen
werden.
§ 4
Die Höchstpreise nach § 1 und § 2 Abs. 1 schließen die Kosten des
Transports bis zum nächsten Güterbahnhofe, bei Wassertransport bis zur nächsten
Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes sowie die Kosten der Verladung ein.
Die Höchstpreise nach § 2 Abs. 2 schließen die Kosten des Transports bis
zum Bahnhof des Ortes ein, wo die Ware abzunehmen ist.
Die Höchstpreise nach § 2 Abs. 3 gelten ab Lager.