Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 119 — 
§ 4 
Hinsichtlich der Verwertung der gelieferten Erzeugnisse durch die Gesellschaft 
unterliegt der Trockner, der von dem Rechte, Gesellschafter zu werden, keinen 
Gebrauch gemacht hat, denselben Bedingungen wie die Gesellschafter mit der Maß- 
gabe, daß über Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und der Gesellschaft die ordentlichen 
Gerichte entscheiden. 
§ 5 
Exzeugnisse der Kartoffeltrocknerei im Sinne dieser Verordnung sind: 
a) Kartoffeltrockenschnitzel und -krümel, 
b) Kartoffelflocken, 
c) Kartoffelwalzmehl. 
Streitigkeiten darüber, ob ein Erzeugnis der Kartoffeltrocknerei zu den 
unter a bis c aufgeführten Gegenständen gehört, entscheidet der Reichskanzler. 
§ 6 
Wer Kartoffelstärke oder Kartoffelstärkemehl herstellt oder durch andere 
herstellen läßt, ist bis zum 30. September 1915 verpflichtet, seine gesamten Er- 
zeugnisse einschließlich der Bestände an die Trockenkartoffel- Verwertungs- 
Gesellschaft m. b. H. auf deren Anweisung zu liefern. 
Der Reichskanzler setzt die Bedingungen fest. 
§ 7 
Die Vorschriften des § 6 gelten nicht für Erzeugnisse oder Bestände, die 
1. für den Hausbedarf des Herstellers oder seiner Angestellten verwendet 
werden, 
2. zur Erfällung eines mit einer Behörde geschlossenen Lieferungsvertrags 
erforderlich sind. 
§ 8 
Die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. hat die Erzeugnisse 
und Bestände (§§ 1 und 6) abzunehmen. 
§ 9 
Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Trockenkartoffel-Verwertungs- 
Gesellschaft m. b. H. ihr oder einem von ihr bezeichneten Trockner (§ 1) oder 
Stärkehersteller (§ 6) das Eigentum an frischen Kartoffeln übertragen, auch soweit 
für sie Höchstpreise nicht festgesetzt sind. Bei diesen Kartoffeln tritt an Stelle 
des Höchstpreises der Kartoffelpreis von neunzehn Pfennigen für das Stärke- 
prozent. 
Bei Kartoffeln, für die Höchstpreise festgesetzt find, wird der Ubernahmepreis 
unter Berücksichtigung  des Hoͤchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkeit der 
Kartoffeln von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sach- 
verständigen endgültig festgesetzt. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.