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(Nr. 4664) Bekanntmachung über Erhebungen der Vorräte von Kartoffeln. Vom 4. März 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Wer Vorräte von Kartoffeln mit Beginn des 15. März 1915 in Gewahr-
sam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Voräte der zuständigen Behörde anzu-
zeigen, in deren Bezirke die Vorräte lagern.
Die Anzeige über Vorräte, die sich an dem Erhebungstag auf dem Trans-
porte befinden, ist unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu
erstatten.
Vorräte unter fünfzig Kilogramm unterliegen der Anzeigepflicht nicht, sofern
nicht die Landeszentralbehörde anordnet, daß die Anzeigen sich auf solche Vorräte
mit erstrecken sollen.
§ 2
Die Aufforderung zur Erstattung der Anzeige kann durch öffentliche Be-
kanntmachung oder durch Anfrage bei den zur Anzeige Verpflichteten erfolgen.
§ 3
Die Anzeige ist der zuständigen Behörde bis zum 17. März 1915 zu
erstatten.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden haben
eine Nachweisung über die ermittelten Vorräte (nach größeren Verwaltungsbezirken
getrennt) bis zum 29. März 1915 beim Kaiserlichen Statistischen Amte einzuliefern.
Wenn die Anzeigepflicht auf Vorräte unter fünfzig Kilogramm erstreckt worden
ist § 1 Abs. 3), so ist das Ergebnis gesondert nachzuweisen.
§ 4
Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind
befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Vorratsräume oder sonstige Aufbe-
wahrungsorte, wo Vorräte von Kartoffeln zu vermuten sind, zu untersuchen
und die Bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen.
§ 5
Wer vorsätzlich die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung
verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder
unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch können Vorräte, die
verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden.