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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 31
Inhalt: Bekanntmachung über weitere Regelung des Branntweinverkehrs. S. 131. — Bekannt-
machung über die Vornahme von Zwischenzählungen der Schweine am 15. März und 15. April
1915 S. 132
(Nr. 4667) Bekanntmachung über weitere Regelung des Branntweinverkehrs. Vom 4. März 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) im Anschluß an die Verordnung über weitere Regelung
des Brennereibetriebs und des Branntweinverkehrs vom 4. Februar 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 57) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Haben die Beteiligten zur Verwertung von Branntwein sich vertragsgemäß
vereinigt, und ist in dem Vertrage zu dessen Durchführung und zur Wahrung
der Interessen der Beteiligten ein Vertragsorgan bestellt, so kann dieses Vertrags-
organ darüber beschließen, wie der Preis für den im laufenden Betriebsjahr nach
dem 28. Februar 1915 abgelieferten Branntwein festzusetzen und der daraus
erzielte Gewinn zu verteilen ist.
Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von der stimmberechtigten Mit-
glieder des Vertragsorgans erforderlich; er bedarf der Genehmigung des
Reichskanzlers.
Der Beschluß ist für alle Beteiligten verbindlich.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 4. März 1915.
Der Reichskanzler
In Vertretung:
Dr. Helfferich
Reichs-Gesetzbl. 1915. 84
Ausgegeben zu Berlin den 6. März 1915.