Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 131 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
  
Nr. 31 
Inhalt: Bekanntmachung über weitere Regelung des Branntweinverkehrs. S. 131. — Bekannt- 
 machung über die Vornahme von Zwischenzählungen der Schweine am 15. März und 15. April 
1915 S. 132 
  
  
(Nr. 4667) Bekanntmachung über weitere Regelung des Branntweinverkehrs. Vom 4. März 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) im Anschluß an die Verordnung über weitere Regelung 
des Brennereibetriebs und des Branntweinverkehrs vom 4. Februar 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 57) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Haben die Beteiligten zur Verwertung von Branntwein sich vertragsgemäß 
vereinigt, und ist in dem Vertrage zu dessen Durchführung und zur Wahrung 
der Interessen der Beteiligten ein Vertragsorgan bestellt, so kann dieses Vertrags- 
organ darüber beschließen, wie der Preis für den im laufenden Betriebsjahr nach 
dem 28. Februar 1915 abgelieferten Branntwein festzusetzen und der daraus 
erzielte Gewinn zu verteilen ist. 
Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von  der stimmberechtigten Mit- 
glieder des Vertragsorgans erforderlich; er bedarf der Genehmigung des 
Reichskanzlers. 
Der Beschluß ist für alle Beteiligten verbindlich. 
§ 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 4. März 1915. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung: 
Dr. Helfferich 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 84 
Ausgegeben zu Berlin den 6. März 1915. 
 
	        
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