Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 6 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, bei Zahlungen für das Reich, die vor 
der gesetzlichen oder vertraglichen Fälligkeit erfolgen, einen angemessenen Abzug 
zu gewähren.  
§ 7 
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besoldungsetat für das 
Reichsbankdirektorium auf das Rechnungsjahr 1915 wird auf 221 424 Mark 
und der als dritte Anlage beigefügte Besoldungsetat für das Direktorium der 
Reichsversicherungsanstalt für Angestellte auf das Rechnungsjahr 1915 wird auf 
66 095 Mark festgestellt. 
§ 8 
Diejenigen Stellen des Landheers, der Marine und des Reichsmilitär- 
gerichts, welche unter A 1 bis 8 des durch das Gesetz, betreffend den Servistarif 
und die Klasseneinteilung der Orte, vom 6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) 
festgestellten Servistarifs fallen, sind aus der vierten Anlage ersichtlich.  
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 22. März 1915. 
(L.S.) Wilhelm 
von Bethmann Hollweg 
  
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