Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 26. März 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 4691) Bekanntmachung, betreffend die Erfüllung von Ansprüchen im Falle zwangs- 
weiser Verwaltung von Grundstücken. Vom 26. März 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächligung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
Ist ein Grundstück auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise 
Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 487) oder einer gemäß dieser Verordnung ergangenen Bekannt- 
machung des Reichskanzlers unter zwangsweise Verwaltung gestellt, so gilt das 
Grundstück in Ansehung der Erfüllung von Ansprüchen, insbesondere von Miet- 
oder Pachtzinsforderungen, ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung und auf 
die Art der Benutzung oder Bewirtschaftung des Grundstücks, als eine im In- 
land unterhaltene Niederlassung im Sinne des § 5 Satz 1 der Verordnung, 
betreffend Zahlungsverbot, vom 30. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421). 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 26. März 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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